Das Wort Bin Ich

Das dritte Buch Mose: Levitikus

Volksbibel 2000 :: Allioli - Arndt Bibel

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- Kapitel 27 -

Erlösung von Personen und Eigentum, die Gott geweiht sind

1
Der Herr gebot Mose:
2
"Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn jemand dem Herrn einen Menschen nach dem Schätzungswert gelobt,
3
so soll ein Mann im Alter von zwanzig bis zu sechzig Jahren mit fünfzig Silberschekel nach dem Gewicht des Heiligtums eingeschätzt werden.
4
Für eine Frau betrage der Schätzungswert dreißig Schekel.
5
Für eine Person im Alter von fünf bis zu zwanzig Jahren betrage der Schätzungswert eines Mannes zwanzig Schekel und der einer Frau zehn Schekel.
6
Bei Kindern im Alter von einem Monat bis zu fünf Jahren betrage der Schätzungswert für einen Knaben fünf Schekel und der Schätzungswert für ein Mädchen drei Silberschekel.
7
Ist jemand sechzig Jahre alt und darüber, so soll der Schätzungswert für den Mann 15 Schekel, der für die Frau zehn Schekel betragen.
8
Wer für die Entrichtung des Schätzungswertes zu arm ist, den stelle man vor den Priester, damit dieser ihn einschätze. Unter Berücksichtigung dessen, was der Gelobende zu leisten vermag, soll der Priester ihn einschätzen.
9
Handelt es sich um Vieh, das man dem Herrn opfern kann, so soll das Ganze, das jemand dem Herrn gibt, als geheiligt gelten.
10
Er darf es nicht umwechseln oder vertauschen, ein gutes Stück für ein schlechtes, ein schlechtes für ein gutes. Wenn er dennoch ein Stück Vieh gegen ein anderes vertauscht, so soll das eine wie das andere dem Heiligtum verfallen sein.
11
Handelt es sich aber um unreines Vieh, das man dem Herrn nicht opfern kann, so bringe man das betreffende Stück Vieh vor den Priester.
12
Der Priester soll es dann abschätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist. Bei der Abschätzung des Priesters soll es bleiben.
13
Will er es einlösen, so hat er noch ein Fünftel von dem Schätzungswert darauf zu legen.
14
Weiht jemand sein Haus als heilige Gabe dem Herrn, so soll es der Priester abschätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist. Bei der Schätzung des Priesters soll es bleiben.
15
Wenn der, der sein Haus geweiht hat, es wieder einlösen will, so hat er noch ein Fünftel des Betrags darauf zu legen, dann verbleibt es ihm.
16
Wenn jemand ein Stück von seinem ererbten Besitz dem Herrn weiht, so richtet sich der Schätzungswert nach dem Maß der Aussaat. Ein Hómer Gerste Aussaat ist auf fünfzig Silberschekel zu schätzen.
17
Weiht er sein Feld vom Jubeljahr ab, so soll es auf den vollen Schätzungswert zu stehen kommen.
18
Wenn er aber sein Grundstück erst nach dem Jubeljahr weiht, so soll der Priester den Geldbetrag mit Rücksicht auf die Zahl der Jahre berechnen, die noch bis zum Jubeljahr fehlen. Es ist dann von dem vollen Schätzungswert ein entsprechender Abzug zu machen.
19
Will aber der, der das Grundstück geweiht hat, es wieder einlösen, so hat er noch ein Fünftel des Schätzungswertes daraufzulegen. Dann soll es ihm verbleiben.
20
Löst er aber das Grundstück nicht ein, verkauft es aber trotzdem an einen anderen, so kann es nicht wiederum eingelöst werden,
21
sondern das Grundstück soll, wenn es im Jubeljahr frei wird, als dem Herrn geweiht gelten, wie ein dem Bann verfallenes Stück Land. Es fällt dem Priester als Eigentum zu.
22
Weiht jemand ein von ihm gekauftes Grundstück, das nicht zu seinem Erbbesitz gehört, dem Herrn,
23
soll der Priester den Schätzungswert bis zum Jubeljahr berechnen, und der Betreffende soll den Schätzungswert am gleichen Tag als eine dem Herrn geweihte Gabe entrichten.
24
Im Jubeljahr soll das Stück Land wieder an den zurückfallen, von dem er es gekauft hat und dem es als Erbbesitz gehört.
25
Jede Schätzung erfolge nach dem Schekel des Heiligtums - der Schekel zu zwanzig Gera.
26
Die Erstgeburten vom Vieh jedoch, die schon als Erstgeburten dem Herrn zufallen, darf niemand weihen. Ob Rind oder Schaf: es gehört dem Herrn.
27
Wenn es sich aber um unreines Vieh handelt, so muß der Betreffende sie nach dem Schätzungswert loskaufen und ein Fünftel des Betrags darauflegen. Wird es aber nicht eingelöst, so soll es nach dem Schätzungswert verkauft werden.
28
Banngut, das jemand von seinem gesamten Besitz dem Herrn durch den Bann weiht, Menschen, Vieh oder erblicher Grundbesitz, darf weder verkauft noch eingelöst werden. Alles Banngut ist dem Herrn hochheilig.
29
Menschen, die mit dem Bann belegt werden, dürfen nicht losgekauft werden, sondern müssen getötet werden.
(5. Mose 14,22-29; 5. Mose 26,1-15; Nehemia 13,10-14)
30
Alle Zehnten vom Boden, vom Saatertrag des Feldes wie von den Früchten der Bäume, sind Eigentum des Herrn. Sie sind dem Herrn geweiht.
31
Wenn jemand einen Teil von seinem Zehnten einlösen will, so hat er ein Fünftel des Betrags daraufzulegen.
32
Was den Zehnten von Rindern und Schafen angeht, so soll von allem, was unter dem Hirtenstab hindurchgeht, immer das zehnte Stück dem Herrn geheiligt sein.
33
Man soll dabei nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht ist, und darf es nicht vertauschen. Wenn es aber jemand doch vertauscht, so soll das eine wie das andere dem Heiligtum verfallen und darf nicht eingelöst werden."
34
Dies sind die Gebote, die der Herr auf dem Berg Sinai dem Mose für die Israeliten gegeben hat.

Erlösung von Personen und Eigentum, die Gott geweiht sind

1
Und der Herr redete zu Moses und sprach:
2
Rede zu den Söhnen Israels und sage ihnen: Wenn jemand ein Gelübde macht und sich selbst Gott weiht, so soll er ein Lösegeld nach dem Schätzungswert geben.
3
Ein Mann von zwanzig bis zu sechzig Jahren soll fünfzig Sekel Silber nach dem Gewichte des Heiligtums geben.
4
Eine Frau soll dreißig geben.
5
Ist jemand von fünf Jahren bis zu zwanzig Jahren alt, so soll eine männliche Person zwanzig Sekel geben; eine weibliche zehn.
6
Für einen Knaben von einem Monat bis zu fünf Jahren sollen fünf Sekel gegeben werden; für ein Mädchen drei.
7
Wer sechzig Jahre und darüber alt ist, soll, wenn er ein Mann ist, fünfzehn Sekel geben; eine Frau zehn.
8
Ist der Betreffende arm und kann er nicht den Schätzungswert geben, so stelle er sich dem Priester vor; und was dieser festsetzt, je nachdem er sieht, dass der andere es geben kann, so viel soll dieser geben.
9
Hat aber jemand ein Tier gelobt, welches man dem Herrn opfern kann, so soll es als geheiligt gelten
10
und soll nicht vertauscht werden können, das ist weder ein gutes mit einem schlechten, noch ein schlechtes mit einem guten; und wenn man es vertauscht, so soll sowohl das ausgetauschte wie das eingetauschte dem Herrn geheiligt sein.
11
Wenn jemand ein unreines Tier gelobt, welches dem Herrn nicht zum Opfer dargebracht werden kann, so soll man dasselbe vor den Priester führen,
12
welcher urteilen soll, ob es gut oder schlecht ist, und den Wert bestimmen wird.
13
Will also der, welcher es darbringt, diesen Wert erlegen, so soll er noch den fünften Teil zu der Schätzungssumme hinzulegen.
14
Wenn jemand sein Haus gelobt und dem Herrn weiht, so soll es der Priester besichtigen, ob es gut oder schlecht ist, und nach dem Werte, den er alsdann bestimmt, soll es verkauft werden.
15
Wenn es der Gelobende aber einlösen will, so soll er den fünften Teil noch zu der Schätzungssumme hinzulegen, und das Haus soll ihm gehören.
16
Wenn jemand einen Acker seines Besitzes gelobt und dem Herrn weiht, so soll der Wert desselben nach Maßgabe der Aussaat abgeschätzt werden. Wird das Land mit dreißig Scheffeln Gerste besät, so soll es für fünfzig Silbersekel verkauft werden.
17
Hat er gleich vom Anfangsjahre eines Jubiläums an den Acker gelobt, so soll man ihn so hoch abschätzen, als er gelten kann;
18
wenn es aber einige Zeit nachher geschieht, so soll der Priester das Geld nach der Anzahl der Jahre berechnen, welche noch bis zum Jubeljahre übrig sind, und alsdann ist dies von dem Schätzungswerte abzuziehen.
19
Will der Gelobende den Acker einlösen, so soll er den fünften Teil der Schätzungssumme hinzufügen, und er darf ihn zum Eigentum erhalten.
20
Wenn er ihn aber nicht auslösen will, sondern der Acker wird an irgend einen andern verkauft, so kann der Gelobende ihn nachher nicht mehr einlösen;
21
denn wenn die Zeit des Jubeljahres kommt, soll er dem Herrn geweiht sein und gehört als geweihtes Gut zum Rechte der Priester.
22
Wenn ein Acker, der gekauft und nicht von den Vorfahren ererbt worden ist, dem Herrn geweiht wird,
23
so soll der Priester nach der Zahl der Jahre bis zum Jubeljahre den Wert berechnen, und diesen soll der Gelobende dem Herrn geben.
24
Im Jubeljahre aber soll der Acker wieder an den vorigen Eigentümer zurückkommen, der ihn verkauft und als Besitz zu eigen gehabt hatte.
25
Alle Schätzungen sollen nach dem Sekel des Heiligtums bemessen werden. Der Sekel hat zwanzig Obolen.
26
Das Erstgeborene, das dem Herrn gehört, soll niemand weihen und geloben dürfen; es sei Rind oder Schaf, sie gehören dem Herrn.
27
Ist es aber ein unreines Tier, so soll es der Opfernde auslösen, so hoch, wie du es schätzest, und soll noch den fünften Teil des Wertes hinzutun. Will er es nicht auslösen, so soll es an einen andern verkauft werden, so teuer als es von dir geschätzt ward.
28
Alles, was dem Herrn gänzlich geweiht wird, es sei Mensch, oder Tier, oder Feld, kann nicht verkauft, noch ausgelöst werden. Was einmal gänzlich geweiht ist, soll dem Herrn hochheilig sein.
29
Und alles so Geweihte, das von jemanden geopfert wird, soll nicht eingelöst werden, sondern des Todes sterben.
(5. Mose 14,22-29; 5. Mose 26,1-15; Nehemia 13,10-14)
30
Alle Zehnten vom Boden, sowohl von der Feldfrucht, wie von den Früchten der Bäume, gehören dem Herrn und sind ihm geweiht.
31
Wenn aber jemand seine Zehnten einlösen will, soll er den fünften Teil des Wertes dazutun.
32
Alle Zehnten von Rindern und Schafen und Ziegen, von allem, was unter dem Stabe des Hirten hindurchgeht, was immer das zehnte Stück ist, soll dem Herrn geweiht werden.
33
Und es soll dabei keine Auswahl statthaben, weder zwischen Gutem, noch Schlechtem, und eines nicht mit dem andern vertauscht werden. Im Fall es aber jemand dennoch vertauscht, soll das Ausgetauschte wie das Eingetauschte dem Herrn geweiht sein und nicht ausgelöst werden können.
34
Dies sind die Gebote, die der Herr dem Moses für die Söhne Israels am Berge Sinai gegeben hat.