Das Wort Bin Ich

Das zweite Buch Mose: Exodus

Menge-Bibel :: Allioli - Arndt Bibel

- Kapitel 21 -

Das Gesetz über die Dienerschaft

(5. Mose 15,12-18)
1
»Und dies sind die Rechtssatzungen, die du ihnen vorlegen sollst:
2
Wenn du einen hebräischen Knecht(a) kaufst, soll er dir sechs Jahre lang dienen; aber im siebten Jahre soll er unentgeltlich freigelassen werden.
3
Ist er allein(b) gekommen, so soll er auch allein(c) wieder gehen; war er aber verheiratet, so soll auch seine Frau mit ihm freigelassen werden.
4
Hat ihm dagegen sein Herr eine Frau gegeben und diese ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll die Frau samt ihren Kindern ihrem Herrn verbleiben, und er soll allein entlassen werden.
5
Erklärt aber der Knecht ausdrücklich: ›Ich habe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder lieb, ich will nicht freigelassen werden‹,
6
so soll sein Herr ihn vor Gott hintreten lassen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen: dort soll sein Herr ihm das Ohr mit einer Pfrieme durchbohren, und er soll dann zeitlebens sein Knecht bleiben. –
7
Wenn aber jemand seine Tochter als Magd(d) verkauft, so darf sie nicht wie die Knechte freigelassen werden.
8
Wenn sie ihrem Herrn, der sie für sich bestimmt hatte, mißfällt, so lasse er sie loskaufen; jedoch sie an fremde Leute zu verkaufen, dazu hat er kein Recht, weil er treulos an ihr gehandelt hat.
9
Wenn er sie aber für seinen Sohn bestimmt, so hat er sie nach dem Recht der Töchter(e) zu behandeln.
10
Nimmt er sich noch eine andere, so darf er ihr doch die Fleischkost, die Kleidung und die Beiwohnung nicht verkürzen.
11
Will er ihr aber diese drei Verpflichtungen nicht gewähren, so soll sie umsonst, ohne Entgelt, frei ausgehen.«

Das Gesetz über die Gewalt

12
»Wer einen andern so schlägt, daß er stirbt, soll mit dem Tode bestraft werden.
13
Hat er es aber nicht vorsätzlich getan, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir eine Stätte bestimmen, wohin er fliehen soll.
14
Wenn sich aber jemand gegen einen andern so weit vergißt, daß er ihn hinterlistig ums Leben bringt, so sollst du ihn sogar von meinem Altar wegholen, damit er stirbt! –
15
Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll mit dem Tode bestraft werden!
16
Wer einen Menschen raubt, sei es, daß er ihn verkauft hat oder daß der Betreffende noch in seiner Gewalt gefunden wird, soll mit dem Tode bestraft werden.«
17
Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll mit dem Tode bestraft werden! –
18
»Wenn Männer in Streit geraten und einer den andern mit einem Stein oder mit der Faust so schlägt, daß er zwar nicht stirbt, aber doch bettlägerig wird,
19
so soll, wenn er wieder aufkommt und draußen an seiner Krücke umhergehen kann, der andere, der ihn geschlagen hat, straflos bleiben; nur soll er ihm den Schaden ersetzen, der ihm aus der Arbeitsunfähigkeit erwachsen ist, und für die Heilkosten aufkommen!
20
Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stock so schlägt, daß sie ihm unter der Hand sterben, so muß das bestraft werden;
21
wenn jedoch der Betreffende noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, so soll keine Bestrafung stattfinden, denn es handelt sich um sein eigenes Geld. –
22
Wenn Männer in Streit geraten und dabei eine schwangere Frau so stoßen, daß eine Frühgeburt eintritt, ihr sonst aber kein Schaden entsteht, so soll der Schuldige diejenige Geldbuße zahlen, die der Ehemann der Frau ihm auferlegt, und zwar(f) nach Anhörung von Schiedsrichtern. –
23
Wenn aber ein bleibender Leibesschaden entsteht, so sollst du geben(g): Leben um Leben,
24
Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25
Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme! –
26
Schlägt jemand seinen Knecht oder seine Magd so ins Auge, daß er es zugrunde richtet, so soll er sie zur Entschädigung für ihr Auge freilassen!
27
Und schlägt er seinem Knecht oder seiner Magd einen Zahn aus, so soll er sie zur Entschädigung für ihren Zahn freilassen!«

Gesetze zur Tierkontrolle

28
»Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, daß der Tod eintritt, so soll das Rind gesteinigt, sein Fleisch aber nicht gegessen werden; der Eigentümer des Rindes jedoch bleibt straflos.
29
Wenn aber das Rind schon früher stößig war und sein Eigentümer trotz erfolgter Verwarnung es nicht gehörig gehütet hatte, so soll das Rind, wenn es einen Mann oder eine Frau tötet, gesteinigt und auch sein Eigentümer mit dem Tode bestraft werden.
30
Wenn ihm nur eine Geldbuße auferlegt wird, so soll er als Lösegeld für sein Leben so viel bezahlen, als ihm auferlegt wird.
31
Wenn das Rind einen Knaben oder ein Mädchen stößt, so soll mit ihm nach derselben Rechtsbestimmung verfahren werden.
32
Stößt das Rind aber einen Knecht oder eine Magd, so soll sein Eigentümer ihrem Herrn dreißig Schekel Silber bezahlen; das Rind aber soll gesteinigt werden.«
33
»Läßt jemand eine Grube offen stehen, oder gräbt jemand eine Grube aus und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,
34
so soll der Eigentümer der Grube Ersatz leisten: mit Geld soll er den Eigentümer des Tieres entschädigen; das tote Tier aber gehört dann ihm. –
35
Wenn jemandes Rind das Rind eines andern so stößt, daß es stirbt, so sollen sie das lebende Rind verkaufen und sich in den dadurch gewonnenen Erlös teilen, und auch das tote Tier sollen sie unter sich teilen.
36
War es jedoch bekannt, daß das Rind schon vorher stößig war, und hatte sein Eigentümer trotzdem es nicht gehörig gehütet, so soll er unweigerlich ein Rind für das Rind als Ersatz geben, das tote Tier aber soll ihm gehören.
37
Wenn jemand ein Rind oder ein Stück Kleinvieh stiehlt und es schlachtet oder verkauft, so soll er für das eine Rind fünf Rinder und für das eine Stück Kleinvieh vier Stück erstatten. Ersatz muß er unbedingt leisten; wenn er nichts besitzt, so soll er zum Ersatz für das von ihm Gestohlene verkauft werden.

Fußnoten

(a)21:2 = Sklaven
(b)21:3 d.h. ohne Frau
(c)21:3 d.h. ohne Frau
(d)21:7 = Sklavin
(e)21:9 = der freien Mädchen
(f)21:22 oder: jedoch
(g)21:23 oder: so gilt

Das Gesetz über die Dienerschaft

(5. Mose 15,12-18)
1
Dies sind die Rechtssatzungen, die du ihnen vorlegen sollst.
2
Wenn du einen hebräischen Knecht kaufst, so diene er dir sechs Jahre; im siebenten Jahre soll er ohne Entgelt frei werden.
3
Mit dem Kleide, in dem er eintrat, mit einem solchen soll er wieder gehen; hatte er ein Weib, so soll auch sein Weib mit ihm fortziehen.
4
Hat aber sein Herr ihm ein Weib gegeben, und diese ihm Söhne und Töchter geboren, so sollen das Weib und ihre Kinder dem Herrn gehören, er aber soll in seinem Kleide entlassen werden.
5
Sagt aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn und mein Weib und meine Kinder lieb, ich will nicht frei werden,
6
so führe ihn der Herr vor die Obrigkeit am Heiligtume, und stelle ihn an die Türpfosten, und durchbohre sein Ohr mit einem Pfriemen: so soll er dann für immer sein Knecht sein.
7
Hat jemand seine Tochter als Magd verkauft, so soll sie nicht weggehen, wie Mägde wegzugehen pflegen.
8
Missfällt sie aber den Augen ihres Herrn, dem sie übergeben worden, so entlasse er sie; doch an ein fremdes Volk sie zu verkaufen, soll er nicht das Recht haben, wenn er sie verschmäht.
9
Wenn er sie aber seinem Sohne verlobt hat, so soll er sie wie seine eigene Tochter behandeln.
10
Nimmt er ihm eine andere, so soll er für das Mädchen um eine Heirat sorgen, auch Kleidung und den Preis der Jungfrauenschaft darf er ihr nicht verweigern.
11
Wenn er diese drei Dinge nicht leistet, so soll sie ohne Entschädigung, ohne Lösegeld frei werden.

Das Gesetz über die Gewalt

12
Wer einen Menschen erschlägt, mit der Absicht, ihn zu töten, der soll des Todes sterben.
13
Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat ihn Gott in seine Hände fallen lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, an den er fliehen soll.
14
Wenn jemand seinen Nächsten mit Vorsatz und Hinterlist erschlägt, so sollst du ihn von meinem Altare wegreißen, dass er sterbe.
15
Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll des Todes sterben.
16
Wer einen Menschen raubt und ihn verkauft, und des Verbrechens überwiesen wird, soll des Todes sterben.
17
Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben.
18
Wenn Männer einen Streit haben, und einer schlägt den andern mit einem Steine oder mit der Faust, und dieser stirbt zwar nicht, aber wird bettlägerig,
19
und kommt wieder auf, und geht an seinem Stabe herum: so soll der, welcher ihn geschlagen hat, straflos sein, für die Versäumnis jedoch und die Kosten wegen der Ärzte soll er ihm Ersatz leisten.
20
Wer seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stabe schlägt, so dass sie unter seiner Hand sterben, soll der Strafe anheimfallen.
21
Wenn aber der Getroffene noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, so soll er straflos ausgehen; denn er hat ihm sein Geld gekostet.
22
Wenn Männer einen Streit haben und einer verletzt dabei ein schwangeres Weib, so dass ihr die Frucht abgeht, sie aber am Leben bleibt, so soll er um Geld gestraft werden, soviel der Mann des Weibes fordert und die Schiedsrichter zuerkennen.
23
Folgt aber ihr Tod, so soll er Leben um Leben geben,
24
Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25
Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule.
26
Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd in das Auge schlägt und sie auf demselben blind macht, soll er sie für das Auge, das er ausgeschlagen hat, frei entlassen.
27
Und wenn er seinem Knechte oder seiner Magd einen Zahn ausschlägt, so soll er sie gleichfalls freilassen.

Gesetze zur Tierkontrolle

28
Wenn ein Rind einen Mann oder ein Weib stößt und sie sterben, so soll es gesteinigt werden; sein Fleisch soll nicht gegessen werden, aber der Herr des Rindes soll straflos sein.
29
Wenn aber das Rind schon längst stößig war und man hat es seinem Herrn angezeigt, er aber hat es nicht verwahrt, so soll das Rind, wenn es einen Mann oder ein Weib getötet hat, gesteinigt werden, und auch seinen Herrn soll man töten.
30
Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er für sein Leben so viel geben, wie von ihm gefordert wird.
31
Und wenn das Rind einen Knaben oder ein Mädchen niederstößt, so soll es dem nämlichen Urteile unterliegen.
32
Wenn es einen Knecht oder eine Magd anfällt, so sollen ihrem Herrn dreißig Sekel Silbers gezahlt, das Rind aber soll gesteinigt werden.
33
Wenn jemand eine Zisterne offen lässt, oder neu gräbt, und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel in dieselbe,
34
so soll der Eigentümer der Zisterne den Wert der Tiere erstatten; das tot gebliebene aber soll ihm dafür gehören.
35
Stößt das Rind jemandes das Rind eines andern, dass dieses stirbt, so sollen sie das noch lebende Rind verkaufen und den Gelderlös teilen, und auch den Körper des toten sollen sie unter sich teilen.
36
Wusste aber der Herr, dass das Rind schon längst stößig war, und hütete es nicht, so soll er als Ersatz für das Rind ein anderes geben, und der Körper des toten Rindes soll ihm ganz gehören.