Das Wort Bin Ich

The Second Book of Moses: Exodus

Geneva Bible :: Allioli - Arndt Bibel

- Kapitel 22 -

1
If a man steale an oxe or a sheepe, and kill it or sell it, he shall restore fiue oxen for the oxe, and foure sheepe for the sheepe.
2
If a thiefe bee founde breaking vp, and be smitten that he dye, no blood shall be shed for him.
3
But if it be in the day light, blood shall be shed for him: for he should make full restitution: if he had not wherewith, then shoulde he bee solde for his theft.
4
If the theft bee founde with him, aliue, (whether it be oxe, asse, or sheepe) he shall restore the double.
5
If a man doe hurt fielde, or vineyarde, and put in his beast to feed in an other mans fielde, he shall recompence of the best of his owne fielde, and of the best of his owne vineyard.
6
If fire breake out, and catche in ye thornes, and the stackes of corne, or the standing corne, or the fielde be consumed, he that kindled the fire shall make full restitution.
7
If a man deliuer his neighbour money or stuffe to keepe, and it be stollen out of his house, if the thiefe be found, he shall pay the double.
8
If the thiefe be not founde, then the master of the house shalbe brought vnto the Iudges to sweare, whether he hath put his hande vnto his neighbours good, or no.
9
In all maner of trespasse, whether it bee for oxen, for asse, for sheepe, for raiment, or for any maner of lost thing, which an other chalengeth to be his, the cause of both parties shall come before the iudges, and whom the Iudges condemne, he shall pay the double vnto his neighbour.
10
If a man deliuer vnto his neighbour to keepe asse, or oxe, or sheepe, or any beast, and it die, or be hurt, or taken away by enemies, and no man see it,
11
An othe of the Lord shalbe betweene the twaine, that hee hath not put his hande vnto his neighbours good, and the owner of it shall take the othe, and he shall not make it good:
12
But if it be stollen from him, he shall make restitution vnto the owner thereof.
13
If it be torne in pieces, he shall bring recorde, and shall not make that good, which is deuoured.
14
And if a man borow ought of his neighbour, and it be hurt, or els die, the owner thereof not being by, he shall surely make it good.
15
If the owner thereof bee by, hee shall not make it good: for if it be an hired thing, it came for his hire.

Laws of Social Responsibility

16
And if a man entise a maide that is not betrothed, and lie with her, hee shall endowe her, and take her to his wife.
17
If her father refuse to giue her to him, hee shall pay money, according to ye dowry of virgins.
18
Thou shalt not suffer a witch to liue.
19
Whosoeuer lieth with a beast, shall dye the death.
20
Hee that offereth vnto any gods, saue vnto the Lord onely, shalbe slaine.
21
Moreouer, thou shalt not do iniurie to a stranger, neither oppresse him: for ye were strangers in the land of Egypt.
22
Ye shall not trouble any widowe, nor fatherlesse childe.
23
If thou vexe or trouble such, and so he call and cry vnto me, I will surely heare his cry.
24
Then shall my wrath be kindled, and I will kill you with the sword, and your wiues shall be widowes, and your children fatherlesse.
25
If thou lende money to my people, that is, to the poore with thee, thou shalt not bee as an vsurer vnto him: yee shall not oppresse him with vsurie.
26
If thou take thy neighbours rayment to pledge, thou shalt restore it vnto him before the sunne go downe:
27
For that is his couering only, and this is his garment for his skin: wherin shall he sleepe? therefore when he crieth vnto mee, I will heare him: for I am mercifull.
28
Thou shalt not raile vpon the Iudges, neither speake euil of the ruler of thy people.
29
Thine abundance and thy licour shalt thou not keepe backe. The first borne of thy sonnes shalt thou giue me.
30
Likewise shalt thou do with thine oxen and with thy sheepe: seuen dayes it shall bee with his damme, and the eight day thou shalt giue it me.
31
Ye shall be an holy people vnto me, neither shall ye eate any flesh that is torne of beastes in the fielde: ye shall cast it to the dogge.

Verantwortung für das Eigentum

1
Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und schlachtet es, oder verkauft es, so soll er fünf Rinder für ein Rind zurückgeben, und vier Schafe für ein Schaf.
2
Wenn ein Dieb beim Einbrechen in ein Haus oder bei der Untergrabung desselben betroffen und verwundert wird, so dass er stirbt, so soll der, welcher ihn erschlagen hat, keine Blutschuld haben.
3
Hat er dies aber nach Sonnenaufgang getan, so hat er einen Mord begangen und soll gleichfalls sterben. Hat der Dieb nicht, was er für den Diebstahl erstatten könnte, so soll er selbst verkauft werden.
4
Findet man bei ihm das Gestohlene noch lebend, es sei ein Rind, oder ein Esel, oder ein Schaf, so soll er das Doppelte als Ersatz geben.
5
Wenn jemand einen Acker oder Weinberg beschädigt, oder sein Vieh frei laufen last, dass es auf fremder Trist weidet, so soll er das Beste, was er auf seinem Acker oder in seinem Weinberge hat, nach Abschätzung des Schadens als Ersatz geben.
6
Wenn Feuer auskommt und Dornen ergreift, dann aber auch das aufgeschichtete Getreide, oder das auf dem Halm stehende Korn auf dem Felde verzehrt, so soll der, welcher das Feuer angezündet hat, den Schaden ersetzen.
7
Wenn jemand seinem Freunde Geld oder Geräte zur Verwahrung gibt und es wird dem, der es empfangen hatte, gestohlen, so soll der Dieb, wenn er gefunden wird, den doppelten Betrag erstatten.
8
Wenn aber der Dieb unbekannt bleibt, soll der Herr des Hauses vor die Richter am Heiligtum gebracht werden und beschwören, dass er seine Hand nicht nach seines Nächsten Gut ausgestreckt hat,
9
um einen Betrug zu begehen, es sei an Rind, oder Esel, oder Schaf, oder Kleidung, oder an sonst etwas, worin jenem ein Schaden zugefügt werden kann; beider Streitsache soll vor die Richter kommen; und wenn diese ihn schuldig finden, so soll er seinem Nächsten das Doppelte erstatten.
10
Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel, oder ein Rind, oder ein Schaf, oder irgend ein anderes Tier zur Verwahrung anvertraut, und dieses stirbt, oder wird beschädigt, oder von den Feinden weggenommen, ohne dass jemand es sieht,
11
so soll ein Eid als Beweismittel gelten, dass er seine Hand nicht nach seines Nächsten Gut ausgestreckt hat; und der Eigentümer soll den Eid annehmen, und jener soll nicht gezwungen sein, Ersatz zu leisten.
12
Wenn es ihm aber gestohlen wird, so soll er dem Eigentümer den Schaden ersetzen.
13
Wird es von einem wilden Tiere erwürgt, so soll er das Getötete seinem Herrn bringen und hat keinen Ersatz zu leisten.
14
Wer von seinem Nächsten etwas dergleichen entlehnt, und es wird beschädigt oder stirbt, ohne dass sein Herr dabei zugegen ist, so soll er gehalten sein, es zu ersetzen.
15
Wenn aber der Besitzer zugegen war, so soll er nichts ersetzen, besonders wenn es als Lohn für seine Arbeit gemietet war.

Moralische und zeremonielle Grundsätze

16
Wer eine Jungfrau verführt, die noch unverlobt ist, und ihr beiwohnt, der steure sie aus und nehme sie zur Frau.
17
Wenn der Vater der Jungfrau sich weigert, sie zu geben, so soll er so viel Geld zahlen, als die Jungfrauen zur Morgengabe zu empfangen pflegen.
18
Zauberer sollst du nicht leben lassen.
19
Wer einem Tiere beiwohnt, soll des Todes sterben.
20
Wer den Göttern opfert, und nicht dem Herrn allein, soll getötet werden.
21
Den Fremdling sollst du nicht betrüben, noch ihn drücken; denn ihr waret auch selbst Fremdlinge im Lande Ägypten.
22
Witwen und Waisen sollt ihr nicht beeinträchtigen.
23
Wenn ihr sie aber bedrückt und sie zu mir schreien, so werde ich ihr Rufen hören;
24
und mein Zorn wird entbrennen, und ich werde euch mit dem Schwerte töten, und eure eigenen Weiber werden Witwen werden, und eure Kinder Waisen.
25
Wenn du jemanden aus meinem Volke, einem Armen, der bei dir wohnt, Geld leihest, so sollst du ihn nicht drängen, wie ein Erpresser, noch ihn durch Wucher bedrücken.
26
Wenn du deinem Nächsten das Oberkleid als Pfand nimmst, so sollst du es ihm vor Sonnenuntergang zurückstellen.
27
Denn es ist sein einziges Gewand zur Bedeckung seines Leibes, und er hat kein anderes, auf dem er ruhe; wenn er zu mir ruft, so werde ich ihn erhören, denn ich bin barmherzig.
28
Den Richtern des Heiligtums sollst du nicht übel nachreden, und dem Vorsteher deines Volkes nicht fluchen.
29
Deine Zehnten und deine Erstlinge sollst du ohne Zögern geben, den Erstgeborenen deiner Söhne sollst du mir weihen. 2Mos 13,2.12, 2Mos 34,19,
30
Ähnlich sollst du auch mit deinen Rindern und Schafen tun; sieben Tage möge das Erstgeborne bei der Mutter sein, am achten Tage sollst du es mir darbringen.
31
Ihr sollt mir geheiligte Männer sein; das Fleisch, von dem die Tiere gefressen haben, sollt ihr nicht genießen, sondern es den Hunden vorwerfen.