Das Wort Bin Ich

The Third Book of Moses: Leviticus

Douay-Rheims :: Allioli - Arndt Bibel

- Kapitel 25 -

(Exodus 23:10–13; Deuteronomy 15:1–6)
1
And the Lord spoke to Moses in mount Sinai, saying:
2
Speak to the children of Israel, and thou shalt say to them: When you shall have entered into the land which I will give you, observe the rest of the sabbath to the Lord.
3
Six years thou shalt sow thy field and six years thou shalt prune thy vineyard, and shalt gather the fruits thereof:
4
But in the seventh year there shall be a sabbath to the land, of the resting of the Lord: thou shalt not sow thy field, nor prune thy vineyard.
5
What the ground shall bring forth of itself, thou shalt not reap: neither shalt thou gather the grapes of the firstfruits as a vintage: for it is a year of rest to the land:
6
But they shall be unto you for meat, to thee and to thy manservant, to thy maidservant and thy hireling, and to the strangers that sojourn with thee:
7
All things that grow shall be meat to thy beasts and to thy cattle.

The Year of Jubilee

8
Thou shalt also number to thee seven weeks of years, that is to say, seven times seven, which together make forty-nine years:
9
And thou shalt sound the trumpet in the seventh month, the tenth day of the month, in the time of the expiation in all your land.
10
And thou shalt sanctify the fiftieth year, and shalt proclaim remission to all the inhabitants of thy land: for it is the year of jubilee. Every man shall return to his possession, and every one shall go back to his former family:
11
Because it is the jubilee and the fiftieth year. You shall not sow, nor reap the things that grow in the field of their own accord, neither shall you gather the firstfruits of the vines,
12
Because of the sanctification of the jubilee: but as they grow you shall presently eat them.

Return of Property

13
In the year of the jubilee all shall return to their possessions.
14
When thou shalt sell any thing to thy neighbour, or shalt buy of him; grieve not thy brother: but thou shalt buy of him according to the number of years from the jubilee.
15
And he shall sell to thee according to the computation of the fruits.
16
The more years remain after the jubilee, the more shall the price increase: and the less time is counted, so much the less shall the purchase cost. For he shall sell to thee the time of the fruits.
17
Do not afflict your countrymen, but let every one fear his God: because I am the Lord your God.

The Blessing of Obedience

(Deuteronomy 28:1–14)
18
Do my precepts, and keep my judgments, and fulfill them: that you may dwell in the land without any fear,
19
And the ground may yield you its fruits, of which you may eat your fill, fearing no mall’s invasion.
20
But if you say: What shall we eat the seventh year, if we sow not, nor gather our fruits?
21
I will give you my blessing the sixth year, and it shall yield the fruits of three years:
22
And the eighth year you shall sow, and shall eat of the old fruits, until the ninth year: till new grow up, you shall eat the old store.

The Law of Redemption

23
The land also shall not be sold for ever: because it is mine, and you are strangers and sojourners with me.
24
For which cause all the country of your possession shall be under the condition of redemption.
25
If thy brother being impoverished sell his little possession, and his kinsman will, he may redeem what he had sold.
26
But if he have no kinsman, and he himself can find the price to redeem it:
27
The value of the fruits shall be counted from that time when he sold it: and the overplus he shall restore to the buyer, and so shall receive his possession again.
28
But if his hands find not the means to repay the price, the buyer shall have what he bought, until the year of the jubilee. For in that year all that is sold shall return to the owner, and to the ancient possessor.
29
He that selleth a house within the walls of a city, shall have the liberty to redeem it, until one year be expired:
30
If he redeem it not, and the whole year be fully out, the buyer shall possess it, and his posterity for ever, and it cannot be redeemed, not even in the jubilee.
31
But if the house be in a village, that hath no walls, it shall be sold according to the same law as the fields: if it be not redeemed before, in the jubilee it shall return to the owner.
32
The houses of Levites, which are in cities, may always be redeemed:
33
If they be not redeemed, in the jubilee they shall all return to the owners, because the houses of the cities of the Levites are for their possessions among the children of Israel.
34
But let not their suburbs be sold, because it is a perpetual possession.

Redemption of the Poor

35
If thy brother be impoverished, and weak of hand, and thou receive him as a stranger and sojourner, and he live with thee,
36
Take not usury of him nor more than thou gavest: fear thy God, that thy brother may live with thee.
37
Thou shalt not give him thy money upon usury, nor exact of him any increase of fruits.
38
I am the Lord your God, who brought you out of the land of Egypt, that I might give you the land of Chanaan, and might be your God.

Redemption of Bondmen

39
If thy brother constrained by poverty, sell himself to thee, thou shalt not oppress him with the service of bondservants:
40
But he shall be as a hireling, and a sojourner: he shall work with thee until the year of the jubilee,
41
And afterwards he shall go out with his children, and shall return to his kindred and to the possession of his fathers,
42
For they are my servants, and I brought them out of the land of Egypt: let them not be sold as bondmen:
43
Afflict him not by might, but fear thy God.
44
Let your bondmen, and your bondwomen, be of the nations that are round about you.
45
And of the strangers that sojourn among you, or that were born of them in your land, these you shall have for servants:
46
And by right of inheritance shall leave them to your posterity, and shall possess them for ever. But oppress not your brethren the children of Israel by might.

Redemption of Servants

47
If the hand of a stranger or a sojourner grow strong among you, and thy brother being impoverished sell himself to him, or to any of his race:
48
After the sale he may be redeemed. He that will of his brethren shall redeem him:
49
Either his uncle, or his uncle’s son, or his kinsman, by blood, or by affinity. But if he himself be able also, he shall redeem himself,
50
Counting only the years from the time of his selling unto the year of the jubilee: and counting the money that he was sold for, according to the number of the years and the reckoning of a hired servant,
51
If there be many years that remain until the jubilee, according to them shall he also repay the price.
52
If few, he shall make the reckoning with him according to the number of the years, and shall repay to the buyer of what remaineth of the years,
53
His wages being allowed for which he served before: he shall not afflict him violently in thy sight.
54
And if by these means he cannot be redeemed, in the year of the jubilee he shall go out with his children.
55
For the children of Israel are my servants, whom I brought forth out of the land of Egypt.

Der Sabbat im siebten Jahr

(2. Mose 23,10-13; 5. Mose 15,1-6)
1
Und der Herr redete zu Moses auf dem Berge Sinai und sprach:
2
Rede zu den Söhnen Israels und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommen werdet, das ich euch gebe, so lass es den Sabbat des Herrn feiern.
3
Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen, und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und seine Früchte einsammeln;
4
im siebenten Jahre aber soll der Sabbat des Landes, der Ruhe des Herrn sein; du sollst dein Feld nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden.
5
Was die Erde von selber hervorbringt, sollst du nicht ernten und die Trauben deiner neuen Schößlinge nicht als Weinlese einsammeln; denn es ist ein Ruhejahr für das Land;
6
doch soll es euch zur Nahrung dienen, dir und deinem Knechte, deiner Magd und deinem Lohnarbeiter, und dem Fremdlinge, die bei dir weilen,
7
deinen Rindern und Schafen; alles, was von selbst wächst, soll ihnen zur Nahrung dienen.

Das Jubiläumsjahr

8
Weiter sollst du dir sieben Jahreswochen abzählen, das ist siebenmal sieben, welche zusammen neunundvierzig Jahre ausmachen.
9
Alsdann sollst du im siebenten Monat, am zehnten Tage des Monats, zur Zeit der Versöhnung, in eurem ganzen Land Posaunen erschallen lassen,
10
und sollst das fünfzigste Jahr heiligen und es als Erlassjahr für alle Bewohner deines Landes ausrufen; denn es ist ein Jubeljahr. Da soll jeder wieder zu seinem Eigentume gelangen, und jeder zu seinem ursprünglichen Geschlechte zurückkehren;
11
denn es ist ein Jubeljahr, das fünfzigste Jahr. Ihr sollt nicht säen, noch das, was von selbst auf dem Acker wächst, ernten, und den Nachwuchs des Weinberges nicht sammeln,
12
wegen der Heiligung des Jubeljahres, sondern ihr sollt essen, was sich euch von selbst darbietet.
13
Im Jubeljahre sollen alle zu ihrem Eigentume zurückkommen.
14
Wenn du etwas an deinen Mitbürger verkaufst oder von ihm kaufst, so behandle deinen Bruder nicht hart, sondern du sollst nach der Zahl der Jahre des Jubeljahres von ihm kaufen,
15
und er dir nach der Berechnung der Früchte verkaufen.
16
Je mehr Jahre nach dem Jubeljahre übrigbleiben, desto mehr wächst auch der Preis; und je weniger Zeit du zählst, desto geringer soll auch der Kaufpreis sein; denn er verkauft dir eine Anzahl von Erträgen.
17
Bedrücket eure Stammesgenossen nicht, sondern ein jeder fürchte seinen Gott; denn ich bin der Herr euer Gott.

Bestimmungen für das siebte Jahr

(5. Mose 28,1-14)
18
Tuet nach meinen Geboten, und haltet meine Satzungen, und erfüllet sie, damit ihr ohne alle Furcht im Lande wohnen könnet
19
und der Boden euch seine Früchte gebe, von denen ihr reichlich genießen möget, ohne Angriffe von jemanden befürchten zu müssen.
20
Wenn ihr aber sagt: Was sollen wir im siebenten Jahre essen, wenn wir nicht säen, noch unsere Früchte einsammeln?
21
so wisset: Ich werde euch im sechsten Jahre meinen Segen geben, dass es Frucht für drei Jahre trage;
22
und im achten Jahre werdet ihr wieder säen und vom alten Ertrage essen bis zum neunten Jahre; bis Neues wächst, werdet ihr von dem Alten essen.

Rückkauf von Eigentum

23
Auch soll Grund und Boden nicht auf ewig verkauft werden; denn sie sind mein, und ihr seid Fremdlinge und meine Pächter.
24
Darum soll das ganze Land, das ihr besitzt, unter der Bedingung der Wiedereinlösung verkauft werden.
25
Wenn dein Bruder verarmt ist und dir sein kleines Besitztum verkauft hat, und sein Verwandter will es einlösen, so kann er einlösen, was jener verkauft hat.
26
Wenn er aber keinen Verwandten hat und selbst den Preis für die Wiedereinlösung aufbringen kann,
27
so sollen die Erträge von der Zeit an gerechnet werden, zu der er es verkauft hat; und was darüber ist, soll er dem Käufer zurückerstatten und so wieder zu seinem Besitztum kommen.
28
Kann aber seine Hand nicht so viel aufbringen, um den Preis zurückzuerstatten, so soll der Käufer das, was er gekauft hat, bis zum Jubeljahre besitzen. Denn in diesem soll alles Verkaufte an seinen Herrn und an seinen früheren Besitzer zurückkehren.
29
Wer ein Haus innerhalb der Mauern einer Stadt verkauft, soll es wieder einlösen dürfen, bis ein Jahr um ist.
30
Löst er es nicht ein und ein Jahr ist verflossen, so soll der Käufer und seine Nachkommen es auf immer zu eigen haben, und es soll nicht wieder eingelöst werden können, selbst nicht im Jubeljahre.
31
Steht aber das Haus in einem Dorfe, welches keine Mauern hat, so soll es nach dem für die Äcker geltenden Rechte verkauft werden; wird es nicht schon vorher eingelöst, so soll es im Jubeljahre wieder an seinem Herrn zurückfallen.
32
Häuser der Leviten, welche in den Städten sind, können jederzeit wieder eingelöst werden;
33
wenn sie aber nicht wieder eingelöst sind, so sollen sie im Jubeljahre an ihre Herren zurückfallen; denn die Häuser in den Levitenstädten sind ihr Besitz unter den Söhnen Israels.
34
Das zu ihren Städten gehörige Weideland soll nicht verkauft werden; denn es ist ein ewiger Besitz.

Kreditvergabe an die Armen

35
Wenn dein Bruder verarmt und unvermögend wird, und du nimmst ihn wie einen Ankömmling und Fremdling auf, und er lebt mit dir,
36
so nimm von ihm keine Zinsen, noch auch mehr, als du ihm gegeben hast. Fürchte deinen Gott, auf dass dein Bruder bei dir leben könne.
37
Du sollst ihm dein Geld nicht auf Wucher geben, noch von den Früchten den Überschuss verlangen.
38
Ich bin der Herr euer Gott, der euch aus dem Lande Ägypten geführt hat, um euch das Land Chanaan zu geben und euer Gott zu sein.

Das Gesetz über die Knechtschaft

39
Wenn dein Bruder, aus Armut gezwungen, sich dir verkauft, so sollst du ihm nicht Sklavendienst auferlegen:
40
sondern er soll wie ein Lohnarbeiter und Pächter sein, und bei dir bis zum Jubeljahre arbeiten,
41
und alsdann mit seinen Kindern frei ausgehen und zu seinem Geschlechte und zum Besitztume seiner Väter zurückkehren;
42
denn sie sind meine Knechte und ich habe sie aus dem Lande Ägypten geführt; sie sollen nicht als Sklaven verkauft werden.
43
Bedränge ihn nicht durch schweren Druck, sondern fürchte deinen Gott.
44
Sklaven und Sklavinnen möget ihr aus den Völkern nehmen, welche euch umgeben.
45
Auch Fremde, die bei euch weilen, oder wer in eurem Lande von diesen geboren wurde, möget ihr zu Sklaven haben,
46
und sie euern Nachkommen erblich hinterlassen, und sie auf immer besitzen; aber eure Brüder, die Söhne Israels, sollt ihr nicht gewalttätig unterdrücken.
47
Wenn ein Auswärtiger und Fremdling bei euch mächtig wird, und dein Bruder verarmt und verkauft sich ihm oder einem seiner Abkömmlinge,
48
so kann er nach dem Verkaufe wieder ausgelöst werden. Wer von seinen Brüdern ihn auslösen will, kann ihn auslösen,
49
der Bruder seines Vaters, oder der Sohn des Vaterbruders, oder ein anderer Blutsverwandter, und Anverwandter. Kann er sich aber selbst auslösen, so soll er sich auslösen,
50
jedoch so, dass die Jahre von der Zeit an, wo er sich verkauft hat, bis zum Jubeljahre berechnet werden; und auch das Geld, für das er sich verkauft hat, nach der Zahl der Jahre und dem Verhältnisse eines Lohnarbeiters gerechnet wird.
51
Wenn noch viele Jahre bis zum Jubeljahre übrigbleiben, so soll er auch einen diesen entsprechenden Preis zurückerstatten.
52
Sind es aber nur wenige, so soll er nach der Zahl der Jahre mit ihm die Berechnung machen und dem Käufer erstatten, was an Jahren übrig ist,
53
indem er den Lohn für diejenigen in Anrechnung bringt, durch welche er zuvor gedient hat; und der Fremdling soll ihn nicht mit hartem Drucke vor deinen Augen beschweren.
54
Kann er nicht in dieser Weise ausgelöst werden, so soll er mit seinen Kindern im Jubeljahre frei ausgehen,
55
denn die Söhne Israels sind meine Diener, welche ich aus dem Lande Ägypten geführt habe.