Das Gesetz über die Dienerschaft
(5. Mose 15,12-18)
1
Dies sind die Rechtssatzungen, die du ihnen vorlegen sollst.
2
Wenn du einen hebräischen Knecht kaufst, so diene er dir sechs Jahre; im siebenten Jahre soll er ohne Entgelt frei werden.
3
Mit dem Kleide, in dem er eintrat, mit einem solchen soll er wieder gehen; hatte er ein Weib, so soll auch sein Weib mit ihm fortziehen.
4
Hat aber sein Herr ihm ein Weib gegeben, und diese ihm Söhne und Töchter geboren, so sollen das Weib und ihre Kinder dem Herrn gehören, er aber soll in seinem Kleide entlassen werden.
5
Sagt aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn und mein Weib und meine Kinder lieb, ich will nicht frei werden,
6
so führe ihn der Herr vor die Obrigkeit am Heiligtume, und stelle ihn an die Türpfosten, und durchbohre sein Ohr mit einem Pfriemen: so soll er dann für immer sein Knecht sein.
7
Hat jemand seine Tochter als Magd verkauft, so soll sie nicht weggehen, wie Mägde wegzugehen pflegen.
8
Missfällt sie aber den Augen ihres Herrn, dem sie übergeben worden, so entlasse er sie; doch an ein fremdes Volk sie zu verkaufen, soll er nicht das Recht haben, wenn er sie verschmäht.
9
Wenn er sie aber seinem Sohne verlobt hat, so soll er sie wie seine eigene Tochter behandeln.
10
Nimmt er ihm eine andere, so soll er für das Mädchen um eine Heirat sorgen, auch Kleidung und den Preis der Jungfrauenschaft darf er ihr nicht verweigern.
11
Wenn er diese drei Dinge nicht leistet, so soll sie ohne Entschädigung, ohne Lösegeld frei werden.
Das Gesetz über die Gewalt
12
Wer einen Menschen erschlägt, mit der Absicht, ihn zu töten, der soll des Todes sterben.
13
Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat ihn Gott in seine Hände fallen lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, an den er fliehen soll.
14
Wenn jemand seinen Nächsten mit Vorsatz und Hinterlist erschlägt, so sollst du ihn von meinem Altare wegreißen, dass er sterbe.
15
Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll des Todes sterben.
16
Wer einen Menschen raubt und ihn verkauft, und des Verbrechens überwiesen wird, soll des Todes sterben.
17
Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben.
18
Wenn Männer einen Streit haben, und einer schlägt den andern mit einem Steine oder mit der Faust, und dieser stirbt zwar nicht, aber wird bettlägerig,
19
und kommt wieder auf, und geht an seinem Stabe herum: so soll der, welcher ihn geschlagen hat, straflos sein, für die Versäumnis jedoch und die Kosten wegen der Ärzte soll er ihm Ersatz leisten.
20
Wer seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stabe schlägt, so dass sie unter seiner Hand sterben, soll der Strafe anheimfallen.
21
Wenn aber der Getroffene noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, so soll er straflos ausgehen; denn er hat ihm sein Geld gekostet.
22
Wenn Männer einen Streit haben und einer verletzt dabei ein schwangeres Weib, so dass ihr die Frucht abgeht, sie aber am Leben bleibt, so soll er um Geld gestraft werden, soviel der Mann des Weibes fordert und die Schiedsrichter zuerkennen.
23
Folgt aber ihr Tod, so soll er Leben um Leben geben,
24
Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25
Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule.
26
Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd in das Auge schlägt und sie auf demselben blind macht, soll er sie für das Auge, das er ausgeschlagen hat, frei entlassen.
27
Und wenn er seinem Knechte oder seiner Magd einen Zahn ausschlägt, so soll er sie gleichfalls freilassen.
Gesetze zur Tierkontrolle
28
Wenn ein Rind einen Mann oder ein Weib stößt und sie sterben, so soll es gesteinigt werden; sein Fleisch soll nicht gegessen werden, aber der Herr des Rindes soll straflos sein.
29
Wenn aber das Rind schon längst stößig war und man hat es seinem Herrn angezeigt, er aber hat es nicht verwahrt, so soll das Rind, wenn es einen Mann oder ein Weib getötet hat, gesteinigt werden, und auch seinen Herrn soll man töten.
30
Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er für sein Leben so viel geben, wie von ihm gefordert wird.
31
Und wenn das Rind einen Knaben oder ein Mädchen niederstößt, so soll es dem nämlichen Urteile unterliegen.
32
Wenn es einen Knecht oder eine Magd anfällt, so sollen ihrem Herrn dreißig Sekel Silbers gezahlt, das Rind aber soll gesteinigt werden.
33
Wenn jemand eine Zisterne offen lässt, oder neu gräbt, und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel in dieselbe,
34
so soll der Eigentümer der Zisterne den Wert der Tiere erstatten; das tot gebliebene aber soll ihm dafür gehören.
35
Stößt das Rind jemandes das Rind eines andern, dass dieses stirbt, so sollen sie das noch lebende Rind verkaufen und den Gelderlös teilen, und auch den Körper des toten sollen sie unter sich teilen.
36
Wusste aber der Herr, dass das Rind schon längst stößig war, und hütete es nicht, so soll er als Ersatz für das Rind ein anderes geben, und der Körper des toten Rindes soll ihm ganz gehören.