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Das vierte Buch Mose: Numeri

Volksbibel 2000 :: Allioli - Arndt Bibel

- Kapitel 35 -

Städte für die Leviten

(Josua 21,1-45; 1. Chronik 6,54-81)
1
Weiter gebot der Herr dem Mose in den Steppen Moabs am Jordan, Jericho gegenüber:
2
"Befiehl den Israeliten, von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte zum Wohnen zu geben! Auch sollt ihr den Leviten rings um die Städte Weideflächen geben.
3
Die Städte sollen ihnen als Wohnsitze dienen, und die zugehörigen Weideflächen sollen für ihre Lasttiere, für ihre Herden und ihre übrigen Tiere bestimmt sein.
4
Die Weideflächen bei den Städten, die ihr den Leviten abtreten müßt, sollen sich von der Stadtmauer an ringsum tausend Ellen erstrecken.
5
Meßt außerhalb der Stadt auf der Ost-, Süd-, West- und Nordseite zweitausend Ellen ab, so daß die Stadt selbst in der Mitte liegt! Das sollen ihre Weidestätten bei den Städten sein.
6
Die Städte, die ihr den Leviten zu geben habt, sollen die sechs Freistädte sein, die von euch als Zufluchtsort für den bestimmt sind, der einen Totschlag begangen hat; außerdem sollt ihr ihnen noch 42 Städte geben.
7
Die Gesamtzahl der Städte, die ihr den Leviten zu überlassen habt, soll sich auf 48 Städte nebst den zugehörigen Weidestätten belaufen.
8
Bei der Abgabe der Städte aus dem Besitz der Israeliten sollt ihr von den größeren Stämmen mehr Städte nehmen und von den kleineren Stämmen weniger Städte. Jeder Stamm soll nach Maßgabe seines Erbbesitzes, den er erhalten wird, von seinen Städten an die Leviten abgeben."

Städte der Zuflucht

(5. Mose 4,41-43; 5. Mose 19,1-14; Josua 20,1-9)
9
Weiter gebot der Herr dem Mose:
10
"Teile den Israeliten folgende Anweisungen mit: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan kommt,
11
wählt euch passend gelegene Städte aus, die euch als Freistädte dienen sollen! Dorthin soll ein Totschläger fliehen, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat.
12
Diese Städte sollen euch als Zuflucht vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht getötet wird, bevor er zur Aburteilung vor der Gemeinde gestanden hat.
13
Sechs Freistädte sollen es sein, die ihr abzutreten habt:
14
Drei Städte sollt ihr jenseits des Jordan und drei Städte im Land Kanaan als Freistädte bestimmen.
15
Für die Israeliten wie für die Fremdlinge und Beisassen unter ihnen sollen diese sechs Städte als Zufluchtsorte dienen, damit jeder dorthin fliehen kann, der einen Menschen unvorsätzlich getötet hat.
16
Wenn er ihn mit einem eisernen Gerät so geschlagen hat, daß der Tod bei ihm eintrat, ist er ein Mörder. Der Mörder aber ist mit dem Tod zu bestrafen.
17
Wenn er ihn ferner mit einem Stein, der er in der Hand führte und der geeignet war, den Tod zu verursachen, so schlug, daß der Tod eintrat, ist er ein Mörder. Als Mörder muß er mit dem Tod bestraft werden.
18
Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Gerät, das er in der Hand führte und das geeignet war, den Tod herbeizuführen, so schlug, daß der Tod eintrat, ist er ein Mörder. Als Mörder aber muß er mit dem Tod bestraft werden.
19
Der Bluträcher soll den Mörder töten. Wenn er ihn antrifft, darf er ihn töten.
20
Wenn ferner jemand einem anderen aus Haß einen Stoß versetzt oder vorsätzlich nach ihm geworfen hat, so daß der Tod bei ihm eingetreten ist,
21
oder wenn er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand so geschlagen hat, daß er davon gestorben ist, muß der, der ihn geschlagen hat, mit dem Tod bestraft werden. Er ist ein Mörder. Der Bluträcher soll den Mörder töten, wann er ihn trifft.
22
Hat er ihn aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft gestoßen oder unabsichtlich irgend einen Gegenstand auf ihn geworfen
23
oder, ohne es zu sehen, irgend einen Stein, der geeignet war, den Tod zu verursachen, nach ihm geworfen, und ist jener daran gestorben, obwohl er ihm nicht feind war und ihm nichts Böses zufügen wollte,
24
soll die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher nach diesen Rechtsbestimmungen entscheiden:
25
Die Gemeinde muß den Totschläger vor dem Bluträcher in Sicherheit bringen. Darum soll ihn die Gemeinde in die Asylstadt, in die er sich geflüchtet hat, zurückbringen. Er muß darin wohnen bleiben bis zum Tod des Hohenpriester, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.
26
Wenn der Totschläger den Bereich der Asylstadt, in die er sich geflüchtet hat, verläßt,
27
und der Bluträcher trifft ihn außerhalb des Bereichs der Asylstadt, in die er geflohen war, und der Bluträcher tötet den Totschläger, so lädt er keine Blutschuld auf sich.
28
Denn jener hat in seiner Asylstadt bis zum Tod des Hohenpriesters zu bleiben. Erst nach dem Tod des Hohenpriesters darf der Totschläger zu seinem Erbbesitz zurückkehren.
29
Diese Rechtsbestimmungen sollen bei euch von Geschlecht zu Geschlecht in allen euren Wohnsitzen Geltung haben.
30
Wenn jemand einen Menschen erschlägt, soll man den Mörder nur auf Grund der Aussage von mehreren Zeugen mit dem Tod bestrafen. Das Zeugnis eines einzigen Zeugen soll zu einem Todesurteil nicht hinreichen.
31
Ihr dürft auch kein Lösegeld für das Leben eines Mörders, der des Todes schuldig ist, annehmen. Vielmehr soll er unnachsichtig mit dem Tod bestraft werden.
32
Auch dürft ihr für jemand, der in seine Asylstadt geflohen ist, kein Lösegeld annehmen, daß er schon vor dem Tod des Hohenpriesters ins Land zurückkehre und dort wohne.
33
Ihr sollt das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen. Denn Blut entweiht das Land, und dem Land kann für das Blut, das darin vergossen wurde, keine Sühne geschaffen werden, es sei denn durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
34
So verunreinigt denn das Land nicht, in dem ihr wohnt, da auch ich darin meinen Wohnsitz habe! Denn ich, der Herr, wohne unter den Söhnen Israels."

Städte für die Leviten

(Josua 21,1-45; 1. Chronik 6,54-81)
1
Auch dies redete der Herr zu Moses in den Ebenen Moabs, am Jordan, Jericho gegenüber:
2
Befiehl den Söhnen Israels, dass sie den Leviten von ihrem Erbbesitze
3
Städte zum Wohnen geben mit den Fluren derselben ringsum, damit diese in den Städten wohnen können und für ihre Herden und ihr Vieh die Fluren haben,
4
welche sich von den Mauern der Städte tausend Schritte weit ringsum erstrecken sollen.
5
Gegen Osten sollen zweitausend Ellen sein, und gegen Süden ebenso zweitausend Ellen; und gegen das Meer, das im Westen liegt, das gleiche Maß, und die Nordseite soll durch eine gleich lange Grenze abgeschlossen werden; so werden die Städte in der Mitte sein, und die Fluren außen herum.
6
Von den Städten aber, welche ihr den Leviten geben werdet, sollen sechs als Zufluchtsstätten für Flüchtlinge abgesondert sein, dass dahin fliehen kann, wer Blut vergossen hat; und außer diesen sollt ihr ihnen andere zweiundvierzig Städte geben,
7
das ist zusammen achtundvierzig Städte mit ihren Fluren.
8
Von diesen Städten, welche ihnen von dem Besitze der Söhne Israels zu Teil werden, sollen denen, welche mehr besitzen, mehrere genommen werden, und denen, welche weniger besitzen, wenigere; alle sollen nach Maßgabe ihres Erbbesitzes den Leviten Städte geben.

Städte der Zuflucht

(5. Mose 4,41-43; 5. Mose 19,1-14; Josua 20,1-9)
9
Der Herr sprach zu Moses:
10
Rede zu den Söhnen Israels und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Chanaan gezogen seid,
11
so bestimmet die Städte, welche als Zuflucht für Flüchtlinge dienen sollen, welche unvorsätzlich Blut vergossen haben.
12
Wenn der Flüchtling in diesen weilt, so soll der Verwandte des Ermordeten ihn nicht töten dürfen, bis er vor die Gemeinde gestellt und seine Sache gerichtlich verhandelt ist.
13
Von den Städten aber, welche den Flüchtlingen zur Flucht bestimmt werden,
14
sollen drei jenseits des Jordans und drei im Lande Chanaan sein,
15
sowohl für die Söhne Israels, wie für die Ankömmlinge und Fremden, damit dahin fliehe, wer unvorsätzlich Blut vergossen hat.
16
Wenn jemand mit einem Eisen schlägt, so dass der Getroffene stirbt, so soll er des Mordes schuldig sein und sterben.
17
Wer einen Stein auf jemanden wirft, so dass der Getroffene tot bleibt, soll ebenso gestraft werden.
18
Wird jemand mit einem Holze geschlagen und bleibt tot, so soll er mit dem Blute dessen, der ihn geschlagen, gerächt werden.
19
Der nächste Verwandte des Erschlagenen töte den Mörder; sogleich, wenn er ihn findet, soll er ihn töten.
20
Wer einen Menschen aus Hass stößt, oder mit Hinterlist etwas auf ihn wirft,
21
oder, wenn er ihm feind war, ihn mit der Hand so schlägt, dass jener stirbt, so ist der, welcher geschlagen hat, des Mordes schuldig; der Verwandte des Getöteten mag ihn töten, sobald er ihn findet.
22
Wenn aber jemand unversehens und ohne Hass
23
und Feindschaft etwas dergleichen tut,
24
und dies vor dem Volke erwiesen, und der Bluthandel zwischen dem Täter und dem Blutsverwandten untersucht ist,
25
so soll er als unschuldig aus der Hand des Rächers befreit und durch Urteilsspruch in die Stadt zurückgeführt werden, in die er geflohen war, und soll daselbst bleiben, bis der Hohepriester, der mit dem heiligen Öle gesalbt ist, stirbt.
26
Wenn aber der Totschläger außerhalb des Bereiches der Städte, welche den Flüchtigen angewiesen sind,
27
gefunden und von dem Bluträcher erschlagen wird, so soll der, welcher ihn getötet hat, schuldlos sein;
28
denn der Flüchtling hätte bis zum Tode des Hohenpriesters in der Stadt bleiben sollen. Nachdem aber dieser gestorben ist, darf der Totschläger wieder in sein Land zurückkehren.
29
Dies soll als ewig verpflichtende Bestimmung in allen euren Wohnsitzen gelten.
30
Ein Mörder soll auf die Aussage von Zeugen hin gestraft werden. Auf das Zeugnis eines Zeugen hin soll niemand verurteilt werden.
31
Ihr sollt kein Lösegeld von einem annehmen, der Blutschuld auf sich geladen hat, er soll alsbald auch selbst sterben.
32
Verwiesene und Flüchtlinge sollen auf keine Weise vor dem Tode des Hohenpriesters in ihre Städte zurückkehren können;
33
damit ihr das Land eures Wohnsitzes nicht entweihet, denn durch das Blut Unschuldiger wird es befleckt und kann nicht anders entsühnt werden, als durch das Blut dessen, der das Blut eines andern vergossen hat.
34
So werde euer Erbbesitz rein gehalten, da ich in eurer Mitte wohne; denn ich bin der Herr, der inmitten der Söhne Israels wohnt.