Das Wort Bin Ich

Das dritte Buch Mose: Levitikus

Volksbibel 2000 :: Allioli - Arndt Bibel

- Kapitel 13 -

Das Gesetz über den Aussatz

(4. Mose 5,1-4)
1
Alsdann befahl der Herr dem Mose und Aaron:
2
"Wenn sich bei jemand auf der Haut eine Anschwellung oder ein Ausschlag oder ein heller Flecken bildet und so die Gefahr des Aussatzes vorliegt, so soll er zu dem Priester Aaron oder zu einem von seinen Söhnen, den Priestern, gebracht werden.
3
Sieht der Priester die betroffene Stelle auf der Haut an und bemerkt er, daß das Haar an der betroffenen Stelle weiß geworden ist und die betroffene Stelle tiefer liegt als die übrige Haut, so handelt es sich um Aussatz. Wenn der Priester dies sieht, muß er ihn für unrein erklären.
4
Befindet sich ein weißer Fleck an seiner Haut und liegt dieser nicht tiefer als die übrige Haut und ist das Haar noch nicht weiß geworden, so soll der Priester den Behafteten sieben Tage lang absperren.
5
Wenn der Priester ihn dann am siebten Tag untersucht und bemerkt, daß die betroffene Stelle in ihrer Farbe gleichgeblieben ist, da das Übel auf der Haut nicht weiter um sich gegriffen hat, so soll der Priester den Behafteten weitere sieben Tag absperren.
6
Untersucht ihn dann der Priester am siebten Tag abermals und findet er dabei, daß die betroffene Stelle blasser geworden ist und das Übel sich nicht weiter ausgebreitet hat, so soll ihn der Priester für rein erklären: es ist nur ein Ausschlag; der Betreffende soll seine Kleider waschen; dann ist er rein.
7
Wenn aber der Ausschlag, nachdem der Betreffende, um rein zu werden, sich dem Priester gezeigt hat, weiter um sich greift, und er sich zum zweitenmal dem Priester zeigt,
8
und der Priester bemerkt, daß der Ausschlag weiter um sich gegriffen hat, so soll der Priester ihn für unrein erklären: Es ist Aussatz.
9
Zeigt sich an einem Menschen eine Stelle, die aussatzartig ist, so soll er zum Priester gebracht werden.
10
Bemerkt der Priester, daß eine weiße Anschwellung sich auf der Haut befindet, woran das Haar weiß geworden ist, und daß wildes Fleisch auf der Anschwellung wuchert,
11
so ist das ein veralteter Aussatz auf seiner Haut. Darum soll ihn der Priester für unrein erklären, ohne ihn abzusondern; denn er ist unrein.
12
Wenn aber der Aussatz überall auf der Haut ausbricht, so daß der Aussatz die Haut des Betroffenen vom Kopf bis zu den Füßen bedeckt, wohin der Priester auch blicken mag,
13
und der Priester bemerkt, daß der Aussatz den ganzen Leib überzogen hat, so erkläre er den Betroffenen für rein: er ist ganz weiß geworden und daher rein.
14
Sobald sich aber wildes Fleisch an ihm zeigt, wird er unrein,
15
und wenn der Priester wildes Fleisch an ihm wahrnimmt, so erkläre er ihn für unrein. Das wilde Fleisch ist unrein; es ist Aussatz.
16
Verschwindet das wilde Fleisch wieder und wird er wieder weiß, so gehe er zum Priester.
17
Wenn ihn der Priester untersucht und findet, daß die Stelle weiß geworden ist, so soll der Priester den Betroffenen für rein erklären: er ist rein.
18
Wenn sich bei jemand auf der Haut ein Geschwür bildet und wieder heilt,
19
dann aber an der Stelle des Geschwürs eine weiße Anschwellung oder ein weißlichroter Fleck entsteht, so soll er sich dem Priester zeigen.
20
Bemerkt dann der Priester, daß dieser tiefer liegend erscheint als die Haut, und daß das Haar darauf weiß geworden ist, so soll ihn der Priester für unrein erklären: es ist Aussatz, der in dem Geschwür zum Ausbruch gekommen ist.
21
Wenn aber der Priester die Stelle untersucht und findet, daß keine weißen Haare darauf sind, und daß sie nicht tiefer als die Haut liegt und blasser geworden ist, dann soll ihn der Priester sieben Tage lang absondern.
22
Erweitert sie sich aber auf der Haut immer mehr, so soll ihn der Priester für unrein erklären; die Stelle ist vom Aussatz betroffen.
23
Bleibt aber der Fleck auf die gleiche Stelle beschränkt, ohne sich weiter ausgebreitet zu haben, so ist es nur ein vernarbtes Geschwür. Der Priester soll ihn für rein erklären.
24
Befindet sich bei jemand auf der Hand eine Brandwunde und sieht das Fleisch, das in der Brandwunde sich bildet, wie ein weißlichroter oder weißer Fleck aus,
25
und bemerkt der Priester bei dessen Untersuchung, daß das Haar auf dem Fleck weiß geworden ist und er tiefer liegend erscheint als die Haut, so liegt Aussatz vor, der in der Brandwunde ausgebrochen ist. Darum soll ihn der Priester für unrein erklären; es ist Aussatz.
26
Wenn aber der Priester bei der Untersuchung kein weißes Haar auf dem Fleck findet und dieser nicht tiefer liegt als die Haut, aber blaß aussieht, so soll ihn der Priester sieben Tage absondern.
27
Untersucht ihn dann der Priester am siebten Tag, so soll ihn der Priester, falls der Fleck auf seiner Haut immer weiter um sich gegriffen hat, für unrein erklären: es ist Aussatz.
28
Wenn aber der helle Fleck auf dieselbe Stelle beschränkt bleibt und nicht weiter auf der Haut um sich greift und blasser geworden ist, so liegt nur eine Anschwellung der Brandwunde vor. Darum soll ihn der Priester für rein erklären: es ist nur eine vernarbte Brandwunde.
29
Wenn bei einem Mann oder einer Frau ein Ausschlag am Kopf oder am Bart entsteht,
30
und der Priester bei der Untersuchung findet, daß er tiefer liegend als die Haut erscheint und dünnes, goldgelbes Haar daran ist, so erkläre ihn der Priester für unrein: es ist bösartiger Grind, der Aussatz des Kopfes oder des Bartes.
31
Wenn aber der Priester den bösen Grind besichtigt und die befallene Stelle nicht tiefer liegend erscheint als die Haut und keine schwarzen Haare darauf sind, so soll der Priester den vom bösen Grind Betroffenen sieben Tage absondern.
32
Untersucht dann der Priester die betroffene Stelle am siebten Tag und findet er, daß der böse Grind nicht weiter um sich gegriffen hat und kein goldgelbes Haar darauf entstanden ist und der Grind nicht tiefer liegend erscheint als die Haut,
33
so soll der Betreffende sich scheren, aber nicht an der grindigen Stelle. Dann sondre der Priester den des bösen Grindes Verdächtigen nochmals sieben Tage ab.
34
Wenn dann der Priester am siebten Tag den bösen Grind untersucht und der böse Grind nicht weiter auf der Haut um sich gegriffen hat und nicht tiefer erscheint, als die Haut, so soll der Priester den Betreffenden für rein erklären. Er soll dann seine Kleider waschen, dann ist er rein.
35
Greift aber, nachdem er für rein erklärt worden ist, der böse Grind immer mehr um sich,
36
und findet der Priester bei der Untersuchung, daß der böse Grind sich weiter auf der Haut verbreitet hat, so braucht der Priester nicht nach dem goldgelben Haar zu suchen; der Betreffende ist unrein.
37
Wenn aber der böse Grind in seinem Aussehen gleichbleibt und wieder schwarzes Haar darauf wächst, so ist der Grind geheilt. Der Betreffende ist rein, und der Priester soll ihn für rein erklären.
38
Zeigen sich bei einem Mann oder einer Frau auf der Haut helle Flecken, weiße helle Flecken,
39
und bemerkt der Priester, daß auf der Haut verblaßte, helle weiße Flecken sind, so ist es ein gutartiger Ausschlag, der auf der Haut ausgebrochen ist; ein solcher ist rein.
40
Wird bei jemand das Haupt kahl, so ist er ein Hinterkahlkopf: ein solcher ist rein.
41
Wenn sein Haupt vorn kahl wird, so ist er ein Vorderkahlkopf; ein solcher ist ebenfalls rein.
42
Zeigt sich aber an der vorderen oder hinteren Glatze ein weißlichroter Ausschlag, so ist es der Aussatz, der vorn oder hinten an seiner Glatze zum Ausbruch gekommen ist.
43
Findet der Priester bei seiner Untersuchung vorn oder hinten an seiner Glatze einen weißlichroten Ausschlag, der aussieht wie der Aussatz auf der Haut des Körpers,
44
so ist ein solcher aussätzig; er ist unrein. Der Priester erkläre ihn für unrein; er hat das Leiden an seinem Kopf.
45
Ein Aussätziger, der dieses Übel an sich hat, soll in zerrissenen Kleidern einhergehen und sein Haupthaar aufgelöst tragen. Er soll seinen Bart verhüllen und "Unrein! Unrein!" ausrufen.
46
Er bleibt unrein, solange er das Leiden hat. Weil er unrein ist, soll er abgesondert wohnen; außerhalb des Lagers soll er sich aufhalten.

Das Gesetz über aussätzige Kleidungsstücke

47
Zeigt sich an einem Kleid eine aussätzige Stelle, sei es ein wollenes oder linnenes Kleid,
48
oder an gewebten oder gewirkten linnenen oder wollenen Stoffen oder an Leder oder an einem ledernen Gegenstand,
49
und ist die betroffene Stelle am Kleid oder am Leder oder an dem gewebten oder gewirkten Stoff oder an dem ledernen Gegenstand grünlich oder rötlich, so liegt Gefahr von Aussatz vor, und man soll es dem Priester zeigen.
50
Der Priester soll dann die betroffene Stelle untersuchen und das vom Ausschlag Betroffene sieben Tage aussondern.
51
Am siebten Tag soll der Priester die betroffene Stelle wieder untersuchen. Wenn dann der Ausschlag an dem Kleid oder dem gewebten oder gewirkten Stoff oder am Leder oder an dem Ledergegenstand weiter um sich gegriffen hat, so ist der Ausschlag ein bösartiger Aussatz; dergleichen ist unrein.
52
Man soll das Kleid oder den gewebten oder gewirkten linnenen oder wollenen Stoff oder den Ledergegenstand irgendwelcher Art, woran sich der Ausschlag gezeigt hat, verbrennen. Es ist ein bösartiger Aussatz; man muß dergleichen verbrennen.
53
Geht aus der Untersuchung des Priesters hervor, daß der Ausschlag auf dem Kleid, dem gewebten oder gewirkten Stoff oder Ledergegenstand irgendwelcher Art nicht um sich gegriffen hat,
54
so ordne der Priester an, daß man das, woran der Ausschlag sich findet, auswasche. Er soll es nochmals sieben Tag absondern.
55
Wenn es dann der Priester untersucht, nachdem man die betroffene Stelle gewaschen hat und das Aussehen der betroffenen Stelle sich nicht verändert hat, so ist es, auch wenn der Ausschlag nicht weiter um sich gegriffen hat, unrein, und man muß es verbrennen, mag die eingefressene Stelle auf seiner Rück- oder Vorderseite sein.
56
Geht aber aus der Untersuchung des Priesters hervor, daß die betroffene Stelle, nachdem man sie gewaschen hat, verblaßt ist, so soll man sie aus dem Kleid oder dem Leder oder dem gewebten oder gewirkten Stoff ausschneiden.
57
Wenn sich aber an dem Kleid oder dem gewebten oder gewirkten Stoff oder an einem Ledergegenstand irgendwelcher Art Ausschlag zeigt, so ist es ein frisch ausbrechender Aussatz, und man muß das, was mit dem Ausschlag behaftet ist, verbrennen.
58
Das Kleid oder der gewebte oder gewirkte Stoff oder der Ledergegenstand irgendwelcher Art, von denen, nachdem man sie gewaschen hat, der Ausschlag verschwunden ist, müssen noch einmal gewaschen werden; erst dann werden sie rein.
59
Dies sind die Vorschriften über den Aussatz an einem wollenen oder linnenen Kleid oder an einem gewebten oder gewirkten Stoff oder an einem Ledergegenstand irgendwelcher Art, insofern sie für rein oder unrein zu erklären sind."

Das Gesetz über den Aussatz

(4. Mose 5,1-4)
1
Und der Herr redete zu Moses und Aaron und sprach:
2
Wenn auf der Haut des Leibes eines Menschen ein Fleck von verschiedener Farbe entsteht, oder eine Blatter, oder etwas Helles sich zeigt, das ist die Plage des Aussatzes, so soll er zu Aaron, dem Priester, oder zu irgend einem seiner Söhne geführt werden.
3
Wenn dieser den Ausschlag auf der Haut sieht und wahrnimmt, dass die Haare weiß geworden sind, und die Stelle, welche aussätzig erscheint, tiefer liegt als die übrige Haut und das Fleisch, so ist es die Plage des Aussatzes, und auf sein Urteil soll er abgesondert werden.
4
Wenn aber ein leuchtend weißer Fleck auf der Haut erscheint, aber nicht tiefer liegt als das übrige Fleisch, und die Haare haben die frühere Farbe behalten, so soll der Priester ihn sieben Tage einschließen
5
und am siebenten Tage nachsehen; und wenn der Aussatz nicht weiter um sich gegriffen und an der Haut den früheren Umfang nicht überschritten hat, so soll er ihn abermals sieben andere Tage einschließen.
6
Wiederum am siebenten Tage soll er nachschauen; ist dann der Ausschlag dunkler geworden und hat sich nicht über die Haut weiter ausgebreitet, so soll er ihn für rein erklären, denn es ist ein Ausschlag; und der Mensch soll seine Kleider waschen, und so wird er rein sein.
7
Wenn aber der Ausschlag seit der Zeit, wo ihn der Priester beschaut und für rein erkannt hat, wieder gewachsen sein, so soll er zum Priester geführt
8
und für unrein erklärt werden.
9
Wenn die Plage des Aussatzes sich an einen Menschen zeigt, soll er zum Priester geführt werden,
10
und dieser soll ihn besichtigen. Ist dann die Haut weiß gefärbt und das Ansehen der Haare verändert, und wird das rohe Fleisch sichtbar,
11
so soll man es für veralteten Aussatz halten, der sich in die Haut eingesetzt hat. Der Priester soll ihn alsdann für unrein erklären und nicht einschließen, denn er ist offenbar mit Unreinheit behaftet.
12
Wenn aber der Aussatz auf der Haut sich verbreitend ausbricht und die ganze Haut vom Kopf bis zu den Füßen bedeckt, so weit die Augen nur sehen,
13
so soll ihn der Priester besichtigen und für mit sauberem Aussatz behaftet erklären, weil alles in weiß verwandelt ist; und der Mensch wird somit rein sein.
14
Wenn sich aber wildes Fleisch an ihm zeigt,
15
so soll er durch den Priester für unrein erklärt und unter die Unreinen gerechnet werden; denn wenn wildes Fleisch mit Aussatz übersät ist, ist es unrein.
16
Wenn es aber wieder weiß wird und den ganzen Körper bedeckt,
17
so soll ihn der Priester besichtigen und für rein erklären.
18
Wenn aber auf der Haut des Fleisches sich ein Geschwür gebildet hat und wieder geheilt ist,
19
und an der Stelle des Geschwüres eine weiße oder rötliche Narbe erscheint, so soll man den Menschen zum Priester führen.
20
Sieht dieser, dass der aussätzige Fleck tiefer liegt als das übrige Fleisch und dass die Haare weiß geworden sind, so soll er ihn für unrein erklären; denn die Plage des Aussatzes ist im Geschwüre ausgebrochen.
21
Hat aber das Haar seine vorige Farbe behalten, und ist die Narbe etwas dunkel und liegt nicht tiefer als das Fleisch ringsherum, so soll er ihn sieben Tage einschließen.
22
Wenn der Fleck sich alsdann vergrößert hat, soll er ihn für aussätzig erklären.
23
Ist er aber an derselben Stelle stehen geblieben, so ist es die Narbe eines Geschwüres, und der Mensch ist rein.
24
Hat aber jemand die Haut des Fleisches am Feuer verbrannt, und ist nach der Heilung ein weißes oder rotes Mal geblieben,
25
so soll es der Priester beschauen, und wenn es weiß geworden ist und seine Stelle tiefer liegt als die übrige Haut, so soll er ihn für unrein erklären; denn die Plage des Aussatzes ist an dem Male entstanden.
26
Ist aber die Farbe der Haare unverändert, und ist der Fleck nicht tiefer als das übrige Fleisch, und das Aussehen des Aussatzes selbst etwas dunkel, so soll er ihn sieben Tage einschließen
27
und am siebenten Tage besichtigen; wenn dann der Aussatz sich auf der Haut ausgebreitet hat, so soll er ihn für unrein erklären.
28
Ist aber der weiße Fleck an seiner Stelle geblieben und zeigt sich nicht hell genug, so ist es ein Brandmal; und darum soll er rein sein, denn es ist die Narbe einer Brandwunde.
29
Einen Mann oder ein Weib, an dessen Kopf oder Bart der Aussatz entsteht, soll der Priester besichtigen.
30
Und wenn die Stelle tiefer liegt als das übrige Fleisch und das Haar goldgelb und dünner ist als gewöhnlich, so soll er sie für unrein erklären; denn es ist der Aussatz des Hauptes und Bartes.
31
Wenn er aber sieht, dass die betreffende Stelle dem Fleische ringsum gleich und das Haar schwarz ist, so soll er ihn sieben Tage abschließen
32
und am siebenten Tage besichtigen. Ist der Fleck dann nicht gewachsen, und die Farbe des Haares nicht verändert, und die betroffene Stelle dem übrigen Fleische gleich,
33
so soll der Mensch geschoren werden, mit Ausnahme der Stelle des Fleckens, und sieben andere Tage eingeschlossen werden.
34
Wenn man dann am siebenten Tage sieht, dass der Fleck dieselbe Ausdehnung behalten hat und nicht tiefer liegt als das übrige Fleisch, so soll er ihn für rein erklären; alsdann soll er seine Kleider waschen, und so wird er rein sein.
35
Wenn aber der Fleck nach der Reinerklärung wieder auf der Haut um sich greift,
36
so soll der Priester nicht mehr untersuchen, ob das Haar in goldgelbe Farbe übergegangen ist, denn er ist offenbar unrein.
37
Wenn endlich der Fleck unverändert geblieben ist und die Haare schwarz sind, so soll er wissen, dass der Mensch heil ist, und soll ihn unbesorgt für rein erklären.
38
Einen Mann oder ein Weib, an dessen Haut helle Flecken erscheinen,
39
soll der Priester besichtigen. Findet er verblasste, helle, weiße Flecken auf der Haut, so soll er wissen, dass es nicht Aussatz, sondern weiße Flecken sind und der Mensch rein ist.
40
Ein Mann, dem die Haare vom Haupte ausgefallen, ist ein Kahlkopf, aber rein;
41
und einer, dem die Haare gegen die Stirne hin ausfallen, ist ein Glatzkopf, aber rein.
42
Im Falle aber an dem kahlen Kopfe oder der Glatze ein weißer oder roter Fleck entsteht
43
und der Priester dies sieht, soll er ihn als zweifellos mit Aussatz behaftet erklären, der an dem kahlen Kopfe entstanden ist.
44
Wer immer also mit dem Aussatze befleckt und nach dem Entscheide des Priesters abgesondert worden ist,
45
soll zerrissene Kleider tragen, das Haupt entblößt, den Mund mit dem Kleide bedeckt halten, und soll rufen, dass er befleckt und unrein sei.
46
Die ganze Zeit, durch die er aussätzig und unrein ist, soll er außerhalb des Lagers allein wohnen.

Das Gesetz über aussätzige Kleidungsstücke

47
Wenn ein wollenes oder linnenes Kleid den Aussatz zeigt
48
im Aufzug oder im Einschlag, oder etwa ein Fell, oder was immer aus einem Felle Gefertigtes,
49
und es findet sich ein weißer oder roter Fleck daran, so soll er für Aussatz gehalten und dem Priester gezeigt werden.
50
Dieser soll es besichtigen und sieben Tage einschließen,
51
und am siebenten Tage soll er es wieder besichtigen; und findet er alsdann, dass der Fleck sich ausgebreitet hat, so liegt dauernder Aussatz vor; er soll das Kleid und alles, woran der Fleck gefunden wurde, für unrein erklären;
52
und darum soll es mit Feuer verbrannt werden.
53
Wenn er aber sieht, dass der Fleck sich nicht ausgebreitet hat,
54
so soll er das, woran der Aussatz sich findet, zu waschen gebieten, und soll es sieben andere Tage wieder einschließen.
55
Wenn er dann sieht, dass zwar das vorige Aussehen noch nicht wieder gekommen ist, wenn auch der Aussatz nicht weiter um sich gegriffen hat, so soll er es für unrein erklären und mit Feuer verbrennen, weil der Aussatz die Oberfläche des Kleides oder das ganze Kleid ergriffen hat.
56
Ist aber die Stelle des Aussatzes dunkler geworden, nachdem man das Kleid gewaschen hat, so soll er sie abreißen und von dem ganzen Stück abtrennen.
57
Und wenn an solchen Stellen, die vorher frei von Flecken waren, sich später Aussatz zeigte, so ist es der fliegende oder unstäte Aussatz; es soll mit Feuer verbrannt werden.
58
Wenn aber der Fleck verschwunden ist, soll man das, was rein ist, zum zweiten Male mit Wasser waschen, und es soll rein sein.
59
Das sind die Bestimmungen über den Aussatz an einem wollenen oder linnenen Kleide, am Aufzug und Einschlag, und an allen Gegenständen aus Fell, wie man sie für rein oder unrein zu erklären hat.