Das Wort Bin Ich

Das fünfte Buch Mose: Deuteronomium

Menge-Bibel :: Allioli - Arndt Bibel

- Kapitel 19 -

Drei Städte der Zuflucht

(4. Mose 35,9-34; 5. Mose 4,41-43; Josua 20,1-9)
1
»Wenn der HERR, dein Gott, die Völkerschaften ausrottet, deren Land der HERR, dein Gott, dir geben will, und du nach ihrer Vertreibung in ihren Städten und Häusern wohnst,
2
so sollst du dir in deinem Lande, das der HERR, dein Gott, dir zum Besitz gibt, drei Städte aussondern.
3
Du sollst dir die Wege dahin in guten Stand setzen und das Gebiet deines Landes, das der HERR, dein Gott, dir zu eigen geben wird, in drei Teile(a) zerlegen; und das soll dazu dienen, daß jeder Totschläger sich dorthin flüchten kann.
4
Es soll aber für den Totschläger, der sich dorthin flüchten darf, um am Leben zu bleiben, folgende Bestimmung gelten: Wer einen andern unvorsätzlich erschlägt, ohne ihm von früher her feind gewesen zu sein –
5
wenn z.B. jemand mit einem andern in den Wald geht, um Holz zu fällen, und seine Hand holt mit der Axt aus, um einen Baum umzuhauen, und das Eisen fliegt vom Stiel ab und trifft den andern so, daß er stirbt –: ein solcher soll in eine dieser Städte fliehen, um sein Leben zu retten,
6
damit nicht der Bluträcher, wenn er in leidenschaftliche Erregung geraten ist, dem Totschläger nacheilt und ihn wegen der Länge des Weges einholt und totschlägt, wiewohl er des Todes nicht schuldig ist, weil er (dem andern) ja von früher her nicht feind gewesen war.
7
Darum gebiete ich dir so: Du sollst dir drei Städte aussondern.
8
Wenn aber der HERR, dein Gott, dein Gebiet erweitert, wie er deinen Vätern zugeschworen hat, und dir nach seiner deinen Vätern gegebenen Verheißung das ganze Land zu eigen gegeben hat
9
- sofern du nämlich auf die Beobachtung aller dieser Gebote, die ich dir heute zur Pflicht mache, bedacht bist, indem du den HERRN, deinen Gott, liebst und allezeit auf seinen Wegen wandelst –, so sollst du dir zu diesen drei Städten noch drei andere hinzufügen,
10
damit in deinem Lande, das der HERR, dein Gott, dir zu eigen geben wird, kein unschuldiges Blut vergossen wird und dadurch Blutschuld auf dich kommt. –
11
Wenn dagegen jemand einem andern feind ist und ihm auflauert, ihn überfällt und niederschlägt, so daß er stirbt, und er dann in eine dieser Städte flieht,
12
so sollen die Ältesten der Stadt, zu der er gehört, hinsenden und ihn von dort holen lassen und ihn dem Bluträcher ausliefern, damit er den Tod erleidet.
13
Du darfst keinen Blick des Mitleids für ihn haben, sondern sollst unschuldig vergossenes Blut aus Israel hinwegschaffen: dann wird es dir gut ergehen.«

Grenzen des Eigentums

14
»Du sollst nicht die Grenze deines Nachbars, welche die Vorfahren gezogen(b) haben, in deinem Erbbesitz verrücken, den du in dem Lande erhalten wirst, das der HERR, dein Gott, dir zum Eigentum geben will. –

Das Gesetz über die Zeugen

(Matthäus 18,15-20)
15
Es darf nicht ein einzelner Zeuge gegen jemand auftreten, wenn es sich um irgendein Verbrechen oder irgendeine Verschuldung, um irgendein Vergehen handelt, das jemand begehen kann; erst aufgrund der Aussage von zwei oder von drei Zeugen soll eine Sache endgültig entschieden werden. –
16
Wenn ein gewissenloser Zeuge gegen jemand auftritt, um ihn einer Übertretung des Gesetzes zu beschuldigen,
17
so sollen die beiden Männer, die den Rechtsstreit miteinander haben, vor den HERRN, vor die derzeitigen Priester und die Richter treten.
18
Dann sollen die Richter die Sache gründlich untersuchen, und wenn es sich herausstellt, daß der Zeuge ein lügnerischer Zeuge ist, daß er die Unwahrheit gegen seinen Volksgenossen ausgesagt hat,
19
so sollt ihr dieselbe Strafe über ihn verhängen, die er über seinen Volksgenossen zu bringen gedachte: so sollst du das Böse aus deiner Mitte beseitigen.
20
Die Übrigen aber sollen es erfahren, damit sie in Furcht geraten und hinfort eine derartige Schlechtigkeit in deiner Mitte nicht wieder verüben.
21
Und du sollst keinen Blick des Mitleids (für den Betreffenden) haben: Leben um Leben, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß!«

Fußnoten

(a)19:3 oder: Bezirke
(b)19:14 oder: abgesteckt

Drei Städte der Zuflucht

(4. Mose 35,9-34; 5. Mose 4,41-43; Josua 20,1-9)
1
Wenn der Herr, dein Gott, die Völker ausgerottet hat, deren Land er dir übergeben will, und du es in Besitz genommen hast, und in seinen Städten und Häusern wohnest,
2
so sollst du dir in der Mitte des Landes, das der Herr, dein Gott, dir zum Besitze geben wird, drei Städte bestimmen,
3
und sollst den Weg dahin sorgfältig bahnen, und das ganze Gebiet deines Landes in drei gleiche Teile einteilen, damit jeder, der eines Totschlags wegen flüchten muss, einen Ort in der Nähe habe, wohin er entweichen könne.
4
Dies soll die Bestimmung für einen flüchtigen Totschläger sein, dessen Leben geschützt werden soll: Wer seinen Nächsten unversehens erschlagen hat und von wem es erwiesen ist, dass er keinen Hass gegen ihn gehegt habe, weder gestern noch vorher,
5
sondern dass er mit ihm arglos in dem Wald gegangen ist, um Holz zu fällen, und dass die Axt bei dem Fällen der Bäume seiner Hand entfuhr, und das Eisen aus dem Stiele glitt, und seinen Freund traf und tötete, ein solcher soll in eine der vorgenannten Städte fliehen und am Leben bleiben;
6
damit nicht etwa der nächste Verwandte desjenigen, dessen Blut vergossen worden ist, durch seinen Schmerz gereizt, ihn verfolge und ihn, wenn der Weg weit wäre, einhole und erschlage, obwohl er doch des Todes nicht schuldig ist, weil er erweislich vordem gegen den Getöteten keinen Hass gehegt hat.
7
Darum befehle ich dir, drei Städte in gleicher Entfernung voneinander auszusondern.
8
Wenn aber der Herr, dein Gott, wie er deinen Vätern geschworen hat, dein Gebiet erweitern und dir das ganze Land geben wird, das er ihnen verheißen hat,
9
(wenn du anders seine Gebote hältst und tuest, was ich dir heute gebiete, dass du den Herrn, deinen Gott, liebest und auf seinen Wegen allezeit wandelst), so sollst du noch drei andere Städte hinzufügen und die Zahl der vorhergenannten drei Städte verdoppeln;
10
damit nicht in der Mitte des Landes, das der Herr, dein Gott, dir zum Besitze geben wird, unschuldiges Blut vergossen werde und du nicht Blutschuld auf dich ladest.
11
Wenn aber jemand seinem Nächsten aus Hass nach seinem Leben trachtet und ihn überfällt und schlägt, und er stirbt, und jener flieht dann in eine von den erwähnten Städten,
12
so sollen die Ältesten dieser Stadt hinsenden, und ihn aus dem Zufluchtsorte wegholen lassen, und in die Hand des Verwandten desjenigen überliefern, dessen Blut vergossen worden ist, und er soll sterben.
13
Du sollst kein Erbarmen mit ihm haben und das unschuldige Blut aus Israel wegschaffen, dass es dir wohlgehe.

Grenzen des Eigentums

14
Du sollst die Grenzen deines Nächsten, welche die Vorfahren gesetzt haben, nicht wegnehmen, noch verrücken in deinem Besitztum, das der Herr, dein Gott, dir in dem Lande geben wird, welches du zum Besitze erhalten wirst.

Das Gesetz über die Zeugen

(Matthäus 18,15-20)
15
Ein einziger Zeuge soll gegen niemand auftreten, welches auch die Verschuldung oder Übeltat sein mag, sondern auf die Aussage zweier oder dreier Zeugen hin habe jede Sache Geltung.
16
Wenn ein lügenhafter Zeuge wider jemand auftritt und ihn einer Übertretung beschuldigt,
17
so sollen die beiden, welche den Streit haben, vor den Herrn hintreten, im Angesichte der Priester und Richter, die zu jener Zeit sein werden.
18
Und wenn diese nach sorgfältiger Untersuchung gefunden haben, dass der falsche Zeuge gegen seinen Bruder eine Lüge gesprochen hat,
19
so sollen sie ihm vergelten, was er seinem Bruder anzutun gedachte, und so sollst du das Böse aus deiner Mitte wegschaffen;
20
damit die übrigen es hören, und Furcht haben, und nimmermehr derartiges zu tun wagen.
21
Du sollst kein Erbarmen gegen ihn üben, sondern Leben um Leben, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß fordern.