Das Wort Bin Ich

Das dritte Buch Mose: Levitikus

Lutherbibel :: Allioli - Arndt Bibel

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- Kapitel 27 -

Erlösung von Personen und Eigentum, die Gott geweiht sind

1
Und der HERR redete mit Mose und sprach:
2
Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn jemand ein besonderes Gelübde tut, also daß du seinen Leib schätzen mußt,
3
so soll dies eine Schätzung sein: ein Mannsbild, zwanzig Jahre alt bis ins sechzigste Jahr, sollst du schätzen auf fünfzig Silberlinge nach dem Lot des Heiligtums,
4
ein Weibsbild auf dreißig Silberlinge.
5
Von fünf Jahren an bis auf zwanzig Jahre sollst du ihn schätzen auf zwanzig Silberlinge, wenn's ein Mannsbild ist, ein Weibsbild aber auf zehn Silberlinge.
6
Von einem Monat an bis auf fünf Jahre sollst du ihn schätzen auf fünf Silberlinge, wenn's ein Mannsbild ist, ein Weibsbild aber auf drei Silberlinge.
7
Ist er aber sechzig Jahre alt und darüber, so sollst du ihn schätzen auf fünfzehn Silberlinge, wenn's ein Mannsbild ist, ein Weibsbild aber auf zehn Silberlinge.
8
Ist er aber zu arm zu solcher Schätzung, so soll er sich vor den Priester stellen, und der Priester soll ihn schätzen; er soll ihn aber schätzen, nach dem die Hand des, der gelobt hat, erwerben kann.
9
Ist's aber ein Vieh, das man dem HERRN opfern kann: alles, was man davon dem HERRN gibt ist heilig.
10
Man soll's nicht wechseln noch wandeln, ein gutes um ein böses, oder ein böses um ein gutes. Wird's aber jemand wechseln, ein Vieh um das andere, so sollen sie beide dem HERRN heilig sein.
11
Ist aber das Tier unrein, daß man's dem HERRN nicht opfern darf, so soll man's vor den Priester stellen,
12
und der Priester soll's schätzen, ob es gut oder böse sei; und es soll bei des Priesters Schätzung bleiben.
13
Will's aber jemand lösen, der soll den Fünften über die Schätzung geben.
14
Wenn jemand sein Haus heiligt, daß es dem HERRN heilig sei, das soll der Priester schätzen, ob's gut oder böse sei; und darnach es der Priester schätzt, so soll's bleiben.
15
So es aber der, so es geheiligt hat, will lösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, zu dem es geschätzt ist, draufgeben, so soll's sein werden.
16
Wenn jemand ein Stück Acker von seinem Erbgut dem HERRN heiligt, so soll es geschätzt werden nach der Aussaat. Ist die Aussaat ein Homer Gerste, so soll es fünfzig Silberlinge gelten.
17
Heiligt er seinen Acker vom Halljahr an, so soll er nach seinem Wert gelten.
18
Hat er ihn aber nach dem Halljahr geheiligt, so soll der Priester das Geld berechnen nach den übrigen Jahren zum Halljahr und ihn darnach geringer schätzen.
19
Will aber der, so ihn geheiligt hat, den Acker lösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, zu dem er geschätzt ist, draufgeben, so soll er sein werden.
20
Will er ihn aber nicht lösen, sondern verkauft ihn einem andern, so soll er ihn nicht mehr lösen können;
21
sondern derselbe Acker, wenn er im Halljahr frei wird, soll dem HERRN heilig sein wie ein verbannter Acker und soll des Priesters Erbgut sein.
22
Wenn aber jemand dem HERRN einen Acker heiligt, den er gekauft hat und der nicht sein Erbgut ist,
23
so soll der Priester berechnen, was er gilt bis an das Halljahr; und soll desselben Tages solche Schätzung geben, daß sie dem HERRN heilig sei.
24
Aber im Halljahr soll er wieder gelangen an den, von dem er ihn gekauft hat, daß sein Erbgut im Lande sei.
25
Alle Schätzung soll geschehen nach dem Lot des Heiligtums; ein Lot aber hat zwanzig Gera.
26
Die Erstgeburt unter dem Vieh, die dem HERRN sonst gebührt, soll niemand dem HERRN heiligen, es sei ein Ochs oder Schaf; denn es ist des HERRN.
27
Ist es aber unreines Vieh, so soll man's lösen nach seinem Werte, und darübergeben den Fünften. Will er's aber nicht lösen, so verkaufe man's nach seinem Werte.
28
Man soll kein Verbanntes verkaufen noch lösen, das jemand dem HERRN verbannt von allem, was sein ist, es seien Menschen, Vieh oder Erbacker; denn alles verbannte ist ein Hochheiliges dem HERRN.
29
Man soll auch keinen verbannten Menschen lösen, sondern er soll des Todes sterben.
(5. Mose 14,22-29; 5. Mose 26,1-15; Nehemia 13,10-14)
30
Alle Zehnten im Lande von Samen des Landes und von Früchten der Bäume sind des HERRN und sollen dem HERRN heilig sein.
31
Will aber jemand seinen Zehnten lösen, der soll den Fünften darübergeben.
32
Und alle Zehnten von Rindern und Schafen, von allem, was unter dem Hirtenstabe geht, das ist ein heiliger Zehnt dem HERRN.
33
Man soll nicht fragen, ob's gut oder böse sei; man soll's auch nicht wechseln. Wird's aber jemand wechseln, so soll's beides heilig sein und nicht gelöst werden.
34
Dies sind die Gebote, die der HERR dem Mose gebot an die Kinder Israel auf dem Berge Sinai.

Erlösung von Personen und Eigentum, die Gott geweiht sind

1
Und der Herr redete zu Moses und sprach:
2
Rede zu den Söhnen Israels und sage ihnen: Wenn jemand ein Gelübde macht und sich selbst Gott weiht, so soll er ein Lösegeld nach dem Schätzungswert geben.
3
Ein Mann von zwanzig bis zu sechzig Jahren soll fünfzig Sekel Silber nach dem Gewichte des Heiligtums geben.
4
Eine Frau soll dreißig geben.
5
Ist jemand von fünf Jahren bis zu zwanzig Jahren alt, so soll eine männliche Person zwanzig Sekel geben; eine weibliche zehn.
6
Für einen Knaben von einem Monat bis zu fünf Jahren sollen fünf Sekel gegeben werden; für ein Mädchen drei.
7
Wer sechzig Jahre und darüber alt ist, soll, wenn er ein Mann ist, fünfzehn Sekel geben; eine Frau zehn.
8
Ist der Betreffende arm und kann er nicht den Schätzungswert geben, so stelle er sich dem Priester vor; und was dieser festsetzt, je nachdem er sieht, dass der andere es geben kann, so viel soll dieser geben.
9
Hat aber jemand ein Tier gelobt, welches man dem Herrn opfern kann, so soll es als geheiligt gelten
10
und soll nicht vertauscht werden können, das ist weder ein gutes mit einem schlechten, noch ein schlechtes mit einem guten; und wenn man es vertauscht, so soll sowohl das ausgetauschte wie das eingetauschte dem Herrn geheiligt sein.
11
Wenn jemand ein unreines Tier gelobt, welches dem Herrn nicht zum Opfer dargebracht werden kann, so soll man dasselbe vor den Priester führen,
12
welcher urteilen soll, ob es gut oder schlecht ist, und den Wert bestimmen wird.
13
Will also der, welcher es darbringt, diesen Wert erlegen, so soll er noch den fünften Teil zu der Schätzungssumme hinzulegen.
14
Wenn jemand sein Haus gelobt und dem Herrn weiht, so soll es der Priester besichtigen, ob es gut oder schlecht ist, und nach dem Werte, den er alsdann bestimmt, soll es verkauft werden.
15
Wenn es der Gelobende aber einlösen will, so soll er den fünften Teil noch zu der Schätzungssumme hinzulegen, und das Haus soll ihm gehören.
16
Wenn jemand einen Acker seines Besitzes gelobt und dem Herrn weiht, so soll der Wert desselben nach Maßgabe der Aussaat abgeschätzt werden. Wird das Land mit dreißig Scheffeln Gerste besät, so soll es für fünfzig Silbersekel verkauft werden.
17
Hat er gleich vom Anfangsjahre eines Jubiläums an den Acker gelobt, so soll man ihn so hoch abschätzen, als er gelten kann;
18
wenn es aber einige Zeit nachher geschieht, so soll der Priester das Geld nach der Anzahl der Jahre berechnen, welche noch bis zum Jubeljahre übrig sind, und alsdann ist dies von dem Schätzungswerte abzuziehen.
19
Will der Gelobende den Acker einlösen, so soll er den fünften Teil der Schätzungssumme hinzufügen, und er darf ihn zum Eigentum erhalten.
20
Wenn er ihn aber nicht auslösen will, sondern der Acker wird an irgend einen andern verkauft, so kann der Gelobende ihn nachher nicht mehr einlösen;
21
denn wenn die Zeit des Jubeljahres kommt, soll er dem Herrn geweiht sein und gehört als geweihtes Gut zum Rechte der Priester.
22
Wenn ein Acker, der gekauft und nicht von den Vorfahren ererbt worden ist, dem Herrn geweiht wird,
23
so soll der Priester nach der Zahl der Jahre bis zum Jubeljahre den Wert berechnen, und diesen soll der Gelobende dem Herrn geben.
24
Im Jubeljahre aber soll der Acker wieder an den vorigen Eigentümer zurückkommen, der ihn verkauft und als Besitz zu eigen gehabt hatte.
25
Alle Schätzungen sollen nach dem Sekel des Heiligtums bemessen werden. Der Sekel hat zwanzig Obolen.
26
Das Erstgeborene, das dem Herrn gehört, soll niemand weihen und geloben dürfen; es sei Rind oder Schaf, sie gehören dem Herrn.
27
Ist es aber ein unreines Tier, so soll es der Opfernde auslösen, so hoch, wie du es schätzest, und soll noch den fünften Teil des Wertes hinzutun. Will er es nicht auslösen, so soll es an einen andern verkauft werden, so teuer als es von dir geschätzt ward.
28
Alles, was dem Herrn gänzlich geweiht wird, es sei Mensch, oder Tier, oder Feld, kann nicht verkauft, noch ausgelöst werden. Was einmal gänzlich geweiht ist, soll dem Herrn hochheilig sein.
29
Und alles so Geweihte, das von jemanden geopfert wird, soll nicht eingelöst werden, sondern des Todes sterben.
(5. Mose 14,22-29; 5. Mose 26,1-15; Nehemia 13,10-14)
30
Alle Zehnten vom Boden, sowohl von der Feldfrucht, wie von den Früchten der Bäume, gehören dem Herrn und sind ihm geweiht.
31
Wenn aber jemand seine Zehnten einlösen will, soll er den fünften Teil des Wertes dazutun.
32
Alle Zehnten von Rindern und Schafen und Ziegen, von allem, was unter dem Stabe des Hirten hindurchgeht, was immer das zehnte Stück ist, soll dem Herrn geweiht werden.
33
Und es soll dabei keine Auswahl statthaben, weder zwischen Gutem, noch Schlechtem, und eines nicht mit dem andern vertauscht werden. Im Fall es aber jemand dennoch vertauscht, soll das Ausgetauschte wie das Eingetauschte dem Herrn geweiht sein und nicht ausgelöst werden können.
34
Dies sind die Gebote, die der Herr dem Moses für die Söhne Israels am Berge Sinai gegeben hat.