Das Wort Bin Ich

Das zweite Buch Mose: Exodus

Elberfelder Bibel von 1932

- Kapitel 21 -

Das Gesetz über die Dienerschaft

(5. Mose 15,12-18)
1
Und dies sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:
2
So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre dienen, und im siebenten soll er frei ausgehen, umsonst.
3
Wenn er allein(a) gekommen ist, soll er allein ausgehen; wenn er eines Weibes Mann war, soll sein Weib mit ihm ausgehen.
4
Wenn sein Herr ihm ein Weib gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, so sollen das Weib und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausgehen.
5
Wenn aber der Knecht etwa sagt: Ich liebe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder, ich will nicht frei ausgehen,
6
so soll sein Herr ihn vor die Richter(b) bringen und ihn an die Tür oder an den Pfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einer Pfrieme durchbohren; und er soll ihm dienen auf ewig.
7
Und so jemand seine Tochter zur Magd verkauft, soll sie nicht ausgehen, wie die Knechte ausgehen.
8
Wenn sie in den Augen ihres Herrn mißfällig ist, die er für sich bestimmt hatte, so lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an ein fremdes Volk zu verkaufen, weil er treulos an ihr gehandelt hat.
9
Und wenn er sie seinem Sohne bestimmt, so soll er ihr tun nach dem Rechte der Töchter.
10
Wenn er sich(c) eine andere nimmt, so soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung, und ihre Beiwohnung nicht vermindern.
11
Und wenn er ihr diese drei Dinge nicht tut, so soll sie umsonst ausgehen, ohne Geld.

Das Gesetz über die Gewalt

12
Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, soll gewißlich getötet werden;
13
hat er ihm aber nicht nachgestellt, und Gott hat es seiner Hand begegnen lassen, so werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll.
14
Und so jemand wider seinen Nächsten vermessen handelt, daß er ihn umbringt mit Hinterlist - von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, daß er sterbe.
15
Und wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll gewißlich getötet werden.
16
Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder er wird in seiner Hand gefunden, der soll gewißlich getötet werden.
17
Und wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll gewißlich getötet werden.
18
Und wenn Männer hadern, und einer schlägt den anderen mit einem Steine oder mit der Faust, und er stirbt nicht, sondern wird bettlägerig:
19
wenn er aufsteht und draußen an seinem Stabe wandelt, so soll der Schläger schuldlos sein; nur so soll er sein Versäumnis(d) erstatten und ihn völlig heilen lassen.
20
Und so jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stocke schlägt, daß er unter seiner Hand stirbt, so soll er gewißlich gerächt werden:
21
nur wenn er einen Tag oder zwei Tage leben bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld(e).
22
Und wenn Männer sich streiten und stoßen ein schwangeres Weib, daß ihr die Frucht abgeht, und es geschieht kein Schaden, so soll er gewißlich an Geld gestraft werden, jenachdem der Mann des Weibes ihm auferlegen wird, und er soll es geben durch die Richter(f).
23
Wenn aber Schaden geschieht, so sollst du geben Leben um Leben,
24
Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25
Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.
26
Und so jemand in das Auge seines Knechtes oder in das Auge seiner Magd schlägt und verdirbt es, so soll er ihn frei entlassen um sein Auge.
27
Und wenn er den Zahn seines Knechtes oder den Zahn seiner Magd ausschlägt, so soll er ihn frei entlassen um seinen Zahn.

Gesetze zur Tierkontrolle

28
Und wenn ein Ochse(g) einen Mann oder ein Weib stößt, daß sie sterben(h), so soll der Ochse gewißlich gesteinigt, und sein Fleisch soll nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Ochsen soll schuldlos sein.
29
Wenn aber der Ochse vordem stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat ihn nicht verwahrt, und er tötet einen Mann oder ein Weib, so soll der Ochse gesteinigt, und auch sein Besitzer soll getötet werden.
30
Wenn ihm eine Sühne auferlegt wird, so soll er das Lösegeld seines Lebens geben nach allem, was ihm auferlegt wird.
31
Mag er einen Sohn stoßen oder eine Tochter stoßen, so soll ihm nach diesem Rechte getan werden.
32
Wenn der Ochse einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll sein Besitzer(i) ihrem Herrn dreißig Silbersekel geben, und der Ochse soll gesteinigt werden.
33
Und wenn jemand eine Grube öffnet, oder wenn jemand eine Grube gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Ochse oder ein Esel hinein,
34
so soll es der Besitzer der Grube erstatten: Geld soll er dem Besitzer desselben zahlen(j), und das tote Tier soll ihm gehören.
35
Und wenn jemandes Ochse den Ochsen seines Nächsten stößt, daß er stirbt, so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös(k) teilen, und auch den toten sollen sie teilen.
36
Ist es aber bekannt gewesen, daß der Ochse vordem stößig war, und sein Besitzer hat ihn nicht verwahrt, so soll er gewißlich Ochsen für Ochsen erstatten, und der tote soll ihm gehören.
37
Wenn jemand einen Ochsen stiehlt oder ein Stück Kleinvieh, und schlachtet es oder verkauft es, so soll er fünf Ochsen erstatten für den Ochsen, und vier Stück Kleinvieh für das Stück. -

Fußnoten

(a)21:3 W. mit seinem Leibe, d.h. unverheiratet
(b)21:6 H. Elohim: Götter. So auch Kap. 22,8.9; vergl. Ps. 82
(c)21:10 And. üb.: ihm
(d)21:19 Eig. sein Stillsitzen
(e)21:21 d.h. für sein Geld erkauft
(f)21:22 O. nach der Richter Ermessen
(g)21:28 Eig. ein Stück Rindvieh; so auch in den folgenden Kapiteln
(h)21:28 W. daß er stirbt
(i)21:32 W. er
(j)21:34 W. zurückgeben
(k)21:35 W. sein Geld