Das Wort Bin Ich

Das zweite Buch Mose: Exodus

Elberfelder Bibel :: Allioli - Arndt Bibel

- Kapitel 21 -

Das Gesetz über die Dienerschaft

(5. Mose 15,12-18)
1
Und dies sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:
2
So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre dienen, und im siebenten soll er frei ausgehen, umsonst.
3
Wenn er allein(a) gekommen ist, soll er allein ausgehen; wenn er eines Weibes Mann war, soll sein Weib mit ihm ausgehen.
4
Wenn sein Herr ihm ein Weib gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, so sollen das Weib und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausgehen.
5
Wenn aber der Knecht etwa sagt: Ich liebe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder, ich will nicht frei ausgehen,
6
so soll sein Herr ihn vor die Richter(b) bringen und ihn an die Tür oder an den Pfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einer Pfrieme durchbohren; und er soll ihm dienen auf ewig.
7
Und so jemand seine Tochter zur Magd verkauft, soll sie nicht ausgehen, wie die Knechte ausgehen.
8
Wenn sie in den Augen ihres Herrn mißfällig ist, die er für sich bestimmt hatte, so lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an ein fremdes Volk zu verkaufen, weil er treulos an ihr gehandelt hat.
9
Und wenn er sie seinem Sohne bestimmt, so soll er ihr tun nach dem Rechte der Töchter.
10
Wenn er sich(c) eine andere nimmt, so soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung, und ihre Beiwohnung nicht vermindern.
11
Und wenn er ihr diese drei Dinge nicht tut, so soll sie umsonst ausgehen, ohne Geld.

Das Gesetz über die Gewalt

12
Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, soll gewißlich getötet werden;
13
hat er ihm aber nicht nachgestellt, und Gott hat es seiner Hand begegnen lassen, so werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll.
14
Und so jemand wider seinen Nächsten vermessen handelt, daß er ihn umbringt mit Hinterlist - von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, daß er sterbe.
15
Und wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll gewißlich getötet werden.
16
Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder er wird in seiner Hand gefunden, der soll gewißlich getötet werden.
17
Und wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll gewißlich getötet werden.
18
Und wenn Männer hadern, und einer schlägt den anderen mit einem Steine oder mit der Faust, und er stirbt nicht, sondern wird bettlägerig:
19
wenn er aufsteht und draußen an seinem Stabe wandelt, so soll der Schläger schuldlos sein; nur so soll er sein Versäumnis(d) erstatten und ihn völlig heilen lassen.
20
Und so jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stocke schlägt, daß er unter seiner Hand stirbt, so soll er gewißlich gerächt werden:
21
nur wenn er einen Tag oder zwei Tage leben bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld(e).
22
Und wenn Männer sich streiten und stoßen ein schwangeres Weib, daß ihr die Frucht abgeht, und es geschieht kein Schaden, so soll er gewißlich an Geld gestraft werden, jenachdem der Mann des Weibes ihm auferlegen wird, und er soll es geben durch die Richter(f).
23
Wenn aber Schaden geschieht, so sollst du geben Leben um Leben,
24
Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25
Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.
26
Und so jemand in das Auge seines Knechtes oder in das Auge seiner Magd schlägt und verdirbt es, so soll er ihn frei entlassen um sein Auge.
27
Und wenn er den Zahn seines Knechtes oder den Zahn seiner Magd ausschlägt, so soll er ihn frei entlassen um seinen Zahn.

Gesetze zur Tierkontrolle

28
Und wenn ein Ochse(g) einen Mann oder ein Weib stößt, daß sie sterben(h), so soll der Ochse gewißlich gesteinigt, und sein Fleisch soll nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Ochsen soll schuldlos sein.
29
Wenn aber der Ochse vordem stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat ihn nicht verwahrt, und er tötet einen Mann oder ein Weib, so soll der Ochse gesteinigt, und auch sein Besitzer soll getötet werden.
30
Wenn ihm eine Sühne auferlegt wird, so soll er das Lösegeld seines Lebens geben nach allem, was ihm auferlegt wird.
31
Mag er einen Sohn stoßen oder eine Tochter stoßen, so soll ihm nach diesem Rechte getan werden.
32
Wenn der Ochse einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll sein Besitzer(i) ihrem Herrn dreißig Silbersekel geben, und der Ochse soll gesteinigt werden.
33
Und wenn jemand eine Grube öffnet, oder wenn jemand eine Grube gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Ochse oder ein Esel hinein,
34
so soll es der Besitzer der Grube erstatten: Geld soll er dem Besitzer desselben zahlen(j), und das tote Tier soll ihm gehören.
35
Und wenn jemandes Ochse den Ochsen seines Nächsten stößt, daß er stirbt, so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös(k) teilen, und auch den toten sollen sie teilen.
36
Ist es aber bekannt gewesen, daß der Ochse vordem stößig war, und sein Besitzer hat ihn nicht verwahrt, so soll er gewißlich Ochsen für Ochsen erstatten, und der tote soll ihm gehören.
37
Wenn jemand einen Ochsen stiehlt oder ein Stück Kleinvieh, und schlachtet es oder verkauft es, so soll er fünf Ochsen erstatten für den Ochsen, und vier Stück Kleinvieh für das Stück. -

Fußnoten

(a)21:3 W. mit seinem Leibe, d.h. unverheiratet
(b)21:6 H. Elohim: Götter. So auch Kap. 22,8.9; vergl. Ps. 82
(c)21:10 And. üb.: ihm
(d)21:19 Eig. sein Stillsitzen
(e)21:21 d.h. für sein Geld erkauft
(f)21:22 O. nach der Richter Ermessen
(g)21:28 Eig. ein Stück Rindvieh; so auch in den folgenden Kapiteln
(h)21:28 W. daß er stirbt
(i)21:32 W. er
(j)21:34 W. zurückgeben
(k)21:35 W. sein Geld

Das Gesetz über die Dienerschaft

(5. Mose 15,12-18)
1
Dies sind die Rechtssatzungen, die du ihnen vorlegen sollst.
2
Wenn du einen hebräischen Knecht kaufst, so diene er dir sechs Jahre; im siebenten Jahre soll er ohne Entgelt frei werden.
3
Mit dem Kleide, in dem er eintrat, mit einem solchen soll er wieder gehen; hatte er ein Weib, so soll auch sein Weib mit ihm fortziehen.
4
Hat aber sein Herr ihm ein Weib gegeben, und diese ihm Söhne und Töchter geboren, so sollen das Weib und ihre Kinder dem Herrn gehören, er aber soll in seinem Kleide entlassen werden.
5
Sagt aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn und mein Weib und meine Kinder lieb, ich will nicht frei werden,
6
so führe ihn der Herr vor die Obrigkeit am Heiligtume, und stelle ihn an die Türpfosten, und durchbohre sein Ohr mit einem Pfriemen: so soll er dann für immer sein Knecht sein.
7
Hat jemand seine Tochter als Magd verkauft, so soll sie nicht weggehen, wie Mägde wegzugehen pflegen.
8
Missfällt sie aber den Augen ihres Herrn, dem sie übergeben worden, so entlasse er sie; doch an ein fremdes Volk sie zu verkaufen, soll er nicht das Recht haben, wenn er sie verschmäht.
9
Wenn er sie aber seinem Sohne verlobt hat, so soll er sie wie seine eigene Tochter behandeln.
10
Nimmt er ihm eine andere, so soll er für das Mädchen um eine Heirat sorgen, auch Kleidung und den Preis der Jungfrauenschaft darf er ihr nicht verweigern.
11
Wenn er diese drei Dinge nicht leistet, so soll sie ohne Entschädigung, ohne Lösegeld frei werden.

Das Gesetz über die Gewalt

12
Wer einen Menschen erschlägt, mit der Absicht, ihn zu töten, der soll des Todes sterben.
13
Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat ihn Gott in seine Hände fallen lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, an den er fliehen soll.
14
Wenn jemand seinen Nächsten mit Vorsatz und Hinterlist erschlägt, so sollst du ihn von meinem Altare wegreißen, dass er sterbe.
15
Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll des Todes sterben.
16
Wer einen Menschen raubt und ihn verkauft, und des Verbrechens überwiesen wird, soll des Todes sterben.
17
Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben.
18
Wenn Männer einen Streit haben, und einer schlägt den andern mit einem Steine oder mit der Faust, und dieser stirbt zwar nicht, aber wird bettlägerig,
19
und kommt wieder auf, und geht an seinem Stabe herum: so soll der, welcher ihn geschlagen hat, straflos sein, für die Versäumnis jedoch und die Kosten wegen der Ärzte soll er ihm Ersatz leisten.
20
Wer seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stabe schlägt, so dass sie unter seiner Hand sterben, soll der Strafe anheimfallen.
21
Wenn aber der Getroffene noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, so soll er straflos ausgehen; denn er hat ihm sein Geld gekostet.
22
Wenn Männer einen Streit haben und einer verletzt dabei ein schwangeres Weib, so dass ihr die Frucht abgeht, sie aber am Leben bleibt, so soll er um Geld gestraft werden, soviel der Mann des Weibes fordert und die Schiedsrichter zuerkennen.
23
Folgt aber ihr Tod, so soll er Leben um Leben geben,
24
Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25
Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule.
26
Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd in das Auge schlägt und sie auf demselben blind macht, soll er sie für das Auge, das er ausgeschlagen hat, frei entlassen.
27
Und wenn er seinem Knechte oder seiner Magd einen Zahn ausschlägt, so soll er sie gleichfalls freilassen.

Gesetze zur Tierkontrolle

28
Wenn ein Rind einen Mann oder ein Weib stößt und sie sterben, so soll es gesteinigt werden; sein Fleisch soll nicht gegessen werden, aber der Herr des Rindes soll straflos sein.
29
Wenn aber das Rind schon längst stößig war und man hat es seinem Herrn angezeigt, er aber hat es nicht verwahrt, so soll das Rind, wenn es einen Mann oder ein Weib getötet hat, gesteinigt werden, und auch seinen Herrn soll man töten.
30
Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er für sein Leben so viel geben, wie von ihm gefordert wird.
31
Und wenn das Rind einen Knaben oder ein Mädchen niederstößt, so soll es dem nämlichen Urteile unterliegen.
32
Wenn es einen Knecht oder eine Magd anfällt, so sollen ihrem Herrn dreißig Sekel Silbers gezahlt, das Rind aber soll gesteinigt werden.
33
Wenn jemand eine Zisterne offen lässt, oder neu gräbt, und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel in dieselbe,
34
so soll der Eigentümer der Zisterne den Wert der Tiere erstatten; das tot gebliebene aber soll ihm dafür gehören.
35
Stößt das Rind jemandes das Rind eines andern, dass dieses stirbt, so sollen sie das noch lebende Rind verkaufen und den Gelderlös teilen, und auch den Körper des toten sollen sie unter sich teilen.
36
Wusste aber der Herr, dass das Rind schon längst stößig war, und hütete es nicht, so soll er als Ersatz für das Rind ein anderes geben, und der Körper des toten Rindes soll ihm ganz gehören.