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Das dritte Buch Mose: Levitikus

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- Kapitel 27 -

Erlösung von Personen und Eigentum, die Gott geweiht sind

1
Und der Herr redete zu Moses und sprach:
2
Rede zu den Söhnen Israels und sage ihnen: Wenn jemand ein Gelübde macht und sich selbst Gott weiht, so soll er ein Lösegeld nach dem Schätzungswert geben.
3
Ein Mann von zwanzig bis zu sechzig Jahren soll fünfzig Sekel Silber nach dem Gewichte des Heiligtums geben.
4
Eine Frau soll dreißig geben.
5
Ist jemand von fünf Jahren bis zu zwanzig Jahren alt, so soll eine männliche Person zwanzig Sekel geben; eine weibliche zehn.
6
Für einen Knaben von einem Monat bis zu fünf Jahren sollen fünf Sekel gegeben werden; für ein Mädchen drei.
7
Wer sechzig Jahre und darüber alt ist, soll, wenn er ein Mann ist, fünfzehn Sekel geben; eine Frau zehn.
8
Ist der Betreffende arm und kann er nicht den Schätzungswert geben, so stelle er sich dem Priester vor; und was dieser festsetzt, je nachdem er sieht, dass der andere es geben kann, so viel soll dieser geben.
9
Hat aber jemand ein Tier gelobt, welches man dem Herrn opfern kann, so soll es als geheiligt gelten
10
und soll nicht vertauscht werden können, das ist weder ein gutes mit einem schlechten, noch ein schlechtes mit einem guten; und wenn man es vertauscht, so soll sowohl das ausgetauschte wie das eingetauschte dem Herrn geheiligt sein.
11
Wenn jemand ein unreines Tier gelobt, welches dem Herrn nicht zum Opfer dargebracht werden kann, so soll man dasselbe vor den Priester führen,
12
welcher urteilen soll, ob es gut oder schlecht ist, und den Wert bestimmen wird.
13
Will also der, welcher es darbringt, diesen Wert erlegen, so soll er noch den fünften Teil zu der Schätzungssumme hinzulegen.
14
Wenn jemand sein Haus gelobt und dem Herrn weiht, so soll es der Priester besichtigen, ob es gut oder schlecht ist, und nach dem Werte, den er alsdann bestimmt, soll es verkauft werden.
15
Wenn es der Gelobende aber einlösen will, so soll er den fünften Teil noch zu der Schätzungssumme hinzulegen, und das Haus soll ihm gehören.
16
Wenn jemand einen Acker seines Besitzes gelobt und dem Herrn weiht, so soll der Wert desselben nach Maßgabe der Aussaat abgeschätzt werden. Wird das Land mit dreißig Scheffeln Gerste besät, so soll es für fünfzig Silbersekel verkauft werden.
17
Hat er gleich vom Anfangsjahre eines Jubiläums an den Acker gelobt, so soll man ihn so hoch abschätzen, als er gelten kann;
18
wenn es aber einige Zeit nachher geschieht, so soll der Priester das Geld nach der Anzahl der Jahre berechnen, welche noch bis zum Jubeljahre übrig sind, und alsdann ist dies von dem Schätzungswerte abzuziehen.
19
Will der Gelobende den Acker einlösen, so soll er den fünften Teil der Schätzungssumme hinzufügen, und er darf ihn zum Eigentum erhalten.
20
Wenn er ihn aber nicht auslösen will, sondern der Acker wird an irgend einen andern verkauft, so kann der Gelobende ihn nachher nicht mehr einlösen;
21
denn wenn die Zeit des Jubeljahres kommt, soll er dem Herrn geweiht sein und gehört als geweihtes Gut zum Rechte der Priester.
22
Wenn ein Acker, der gekauft und nicht von den Vorfahren ererbt worden ist, dem Herrn geweiht wird,
23
so soll der Priester nach der Zahl der Jahre bis zum Jubeljahre den Wert berechnen, und diesen soll der Gelobende dem Herrn geben.
24
Im Jubeljahre aber soll der Acker wieder an den vorigen Eigentümer zurückkommen, der ihn verkauft und als Besitz zu eigen gehabt hatte.
25
Alle Schätzungen sollen nach dem Sekel des Heiligtums bemessen werden. Der Sekel hat zwanzig Obolen.
26
Das Erstgeborene, das dem Herrn gehört, soll niemand weihen und geloben dürfen; es sei Rind oder Schaf, sie gehören dem Herrn.
27
Ist es aber ein unreines Tier, so soll es der Opfernde auslösen, so hoch, wie du es schätzest, und soll noch den fünften Teil des Wertes hinzutun. Will er es nicht auslösen, so soll es an einen andern verkauft werden, so teuer als es von dir geschätzt ward.
28
Alles, was dem Herrn gänzlich geweiht wird, es sei Mensch, oder Tier, oder Feld, kann nicht verkauft, noch ausgelöst werden. Was einmal gänzlich geweiht ist, soll dem Herrn hochheilig sein.
29
Und alles so Geweihte, das von jemanden geopfert wird, soll nicht eingelöst werden, sondern des Todes sterben.
(5. Mose 14,22-29; 5. Mose 26,1-15; Nehemia 13,10-14)
30
Alle Zehnten vom Boden, sowohl von der Feldfrucht, wie von den Früchten der Bäume, gehören dem Herrn und sind ihm geweiht.
31
Wenn aber jemand seine Zehnten einlösen will, soll er den fünften Teil des Wertes dazutun.
32
Alle Zehnten von Rindern und Schafen und Ziegen, von allem, was unter dem Stabe des Hirten hindurchgeht, was immer das zehnte Stück ist, soll dem Herrn geweiht werden.
33
Und es soll dabei keine Auswahl statthaben, weder zwischen Gutem, noch Schlechtem, und eines nicht mit dem andern vertauscht werden. Im Fall es aber jemand dennoch vertauscht, soll das Ausgetauschte wie das Eingetauschte dem Herrn geweiht sein und nicht ausgelöst werden können.
34
Dies sind die Gebote, die der Herr dem Moses für die Söhne Israels am Berge Sinai gegeben hat.

Erlösung von Personen und Eigentum, die Gott geweiht sind

1
Und der HERR redete zu Mose und sprach:
2
Rede zu den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn jemand ein Gelübde erfüllt, so sollen die Seelen nach deiner Schätzung für den HERRN sein.
3
Und es sei deine Schätzung eines Mannes von 20 Jahren alt bis zu 60 Jahren alt, und zwar sei deine Schätzung 50 Sekel Silber, nach dem Sekel des Heiligtums;
4
und wenn es eine Frau ist, so sei deine Schätzung 30 Sekel.
5
Und wenn es von 5 Jahren alt bis zu 20 Jahren alt ist, so sei deine Schätzung einer männlichen Person 20 Sekel, und einer weiblichen 10 Sekel;
6
und wenn es von einem Monat alt bis zu 5 Jahren alt ist, so sei deine Schätzung eines Knaben 5 Sekel Silber, und deine Schätzung eines Mädchens 3 Sekel Silber;
7
und wenn es von 60 Jahren alt und darüber ist, so sei deine Schätzung, wenn es ein Mann ist, 15 Sekel, und einer Frau 10 Sekel.
8
Und wenn der Gelobende zu arm ist für deine Schätzung, so soll man ihn vor den Priester stellen, und der Priester soll ihn schätzen; nach Verhältnis dessen, was die Hand des Gelobenden aufbringen kann, soll der Priester ihn schätzen.
9
Und wenn es ein Vieh ist, wovon man dem HERRN eine Opfergabe darbringt, so soll alles, was man dem HERRN davon gibt, heilig sein.
10
Man soll es nicht auswechseln noch vertauschen, ein Gutes um ein Schlechtes, oder ein Schlechtes um ein Gutes; und wenn man dennoch Vieh um Vieh vertauscht, so wird dasselbe heilig und das Eingetauschte heilig sein.
11
Und wenn es irgendein unreines Vieh ist, wovon man dem HERRN keine Opfergabe darbringt, so soll man das Vieh vor den Priester stellen,
12
und der Priester soll es schätzen, ob es gut oder schlecht sei; nach deiner, des Priesters, Schätzung, so soll es sein.
13
Wenn man es aber lösen will, so soll man zu deiner Schätzung ein Fünftel hinzufügen.
14
Und wenn jemand sein Haus heiligt, dass es dem HERRN heilig sei, so soll es der Priester schätzen, ob es gut oder schlecht sei; so wie der Priester es schätzt, so soll es festgestellt sein.
15
Und wenn der Heiligende sein Haus lösen will, so soll er das Fünftel des Geldes deiner Schätzung darüber hinzufügen, und es soll ihm gehören.
16
Und wenn jemand von dem Feld seines Eigentums dem HERRN heiligt, so soll deine Schätzung nach Verhältnis seiner Aussaat sein: 1 Homer Gerste Aussaat zu 50 Sekel Silber.
17
Wenn er vom Jubeljahr an sein Feld heiligt, so soll es nach deiner Schätzung festgestellt sein;
18
und wenn er nach dem Jubeljahre sein Feld heiligt, so soll der Priester ihm das Geld berechnen nach Verhältnis der Jahre, die bis zum Jubeljahr übrig sind, und es soll von deiner Schätzung abgezogen werden.
19
Wenn aber der Heiligende das Feld lösen will, so soll er das Fünftel des Geldes deiner Schätzung darüber hinzufügen, und es soll ihm verbleiben.
20
Und wenn er das Feld nicht löst oder wenn er das Feld einem anderen Mann verkauft, so kann es nicht wieder gelöst werden;
21
und das Feld soll, wenn es im Jubeljahr frei ausgeht, dem HERRN heilig sein, wie ein verbanntes Feld; es soll dem Priester als Eigentum gehören.
22
Und wenn er ein von ihm erkauftes Feld, das nicht zum Feld seines Eigentums gehört, dem HERRN heiligt,
23
so soll ihm der Priester den Betrag deiner Schätzung berechnen bis zum Jubeljahr; und er soll deine Schätzung am gleichen Tag, als ein dem HERRN Heiliges, entrichten.
24
Im Jubeljahr soll das Feld wieder an den kommen, von dem er es gekauft hatte, an den, dem das Land eigentümlich gehörte.
25
Und all deine Schätzung soll nach dem Sekel des Heiligtums geschehen; 20 Gera soll der Sekel sein.
26
Nur das Erstgeborene unter dem Vieh, das als Erstgeburt dem HERRN gehört, das soll kein Mensch heiligen; sei es ein Stück Rind- oder Kleinvieh, es gehört dem HERRN.
27
Wenn es aber vom unreinen Vieh ist, so soll man es lösen nach deiner Schätzung und dessen Fünftel darüber hinzufügen; und wenn es nicht gelöst wird, so soll es verkauft werden nach deiner Schätzung.
28
Jedoch alles Verbannte, das jemand dem HERRN verbannt, von allem, was sein ist, es seien Menschen oder Vieh oder Feld seines Eigentums, soll nicht verkauft und nicht gelöst werden; alles Verbannte ist dem HERRN hochheilig.
29
Alles, was an Menschen verbannt wird, soll nicht gelöst werden: Es soll gewisslich getötet werden.
(5. Mose 14,22-29; 5. Mose 26,1-15; Nehemia 13,10-14)
30
Und aller Zehnte des Landes, vom Samen des Landes, von der Frucht der Bäume, gehört dem HERRN; er ist dem HERRN heilig.
31
Wenn aber jemand von seinem Zehnten lösen will, so soll er dessen Fünftel hinzufügen.
32
Und aller Zehnte vom Rind- und Kleinvieh, von allem, was unter dem Stab vorüberzieht, das Zehnte soll dem HERRN heilig sein;
33
man soll nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht sei, und soll es nicht vertauschen; und wenn man es dennoch vertauscht, so wird dasselbe heilig und das eingetauschte heilig sein; es soll nicht gelöst werden.
34
Das sind die Gebote, die der HERR dem Mose auf dem Berg Sinai an die Kinder Israel aufgetragen hat.